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Sonderinformationen & Mandanten-Informationen

Die Voraussetzung für weitsichtiges Handeln ist die genaue Kenntnis der Sachlage. Gerne stellen wir Ihnen wichtige Grundsatzentscheidungen und neue rechtliche Regelungen aus dem Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass News mit älterem Datum - insbesondere in dynamischen Entwicklungen - bereits inhaltlich überholt sein können. Die jeweils aktuellen Entwicklungen bzw. Regelungen können Sie unseren Informationen mit neuestem Datum entnehmen.

Sonderinformation Lohn & Gehalt

Sonderinformation vom 8. November 2023

Sonderinformation vom 19. Oktober 2023

Sonderinformation Nachhaltigkeit

In die Nachhaltigkeitserklärung sind – neben den ESRS – auch die von der EU Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben in einem separaten Abschnitt zu machen.

Auch das Steuerrecht übernimmt eine wichtige Lenkungsfunktion, um ökologisch nachhaltige Verhaltensweisen bei Bürgern und Unternehmen zu fördern. Steuerliche Anreize werden dabei insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, öffentliche Verkehrsmittel, Photovoltaikanlagen sowie energetische Gebäudesanierungen gesetzt.

Sonderinformation Lohn & Gehalt

Lesen Sie mehr über Remote Work im Ausland | Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich | Erkrankung von Arbeitnehmern vor Beschäftigungsbeginn oder während der ersten vier Wochen der Beschäftigung | Mahlzeitengestellung | Dienstwagen – Privatnutzung | Verkauf von Firmenausstattung an Mitarbeiter

Sonderinformation vom 21. September 2023

Der deutsche Gesetzgeber hat verschiedene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die die Bedingungen für Wachstum, private Investitionen, Innovation sowie die Steuergerechtigkeit verbessern sollen: Das Wachstumschancengesetz, das Gesetz zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz, das Zukunftsfinanzierungsgesetz sowie das Mindeststeuergesetz (Richtlinien-Umsetzungsgesetz).

Newsletter III 2023

Im Sachverhalt, der dem BFH-Urteil zugrunde lag, führte eine Kapitalgesellschaft für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zum Gesellschafter-Geschäftsführer gebucht und verrechnet wurden. Dabei ergab sich ein Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft, der unverzinst geblieben ist.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen hat das BMF am 25. April 2023 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht. Die Finanzverwaltung greift hier praktische Anwendungsfragen auf und erläutert diese anhand von Beispielen.

Das DRSC hat in ihrer Sitzung vom 16. Juni 2023 den DRÄS 13 („Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard“) beschlossen. Dieser ändert insbesondere DRS 21 – Kapitalflussrechnung hinsichtlich der Darstellung von Zuschüssen, von Cash-Pooling und von Konsolidierungskreisänderungen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Sonderinformation Lohn & Gehalt

Newsletter II 2023

Das Genussrechtskapital kann für Unternehmen eine interessante Alternative zur klassischen Fremdfinanzierung sein. Zum einen sind Genussrechte flexibler bei der zivilrechtlichen Ausgestaltung (so können Rückzahlungs- und Vergütungsmodalitäten an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden). Zum anderen kann das Genussrechtskapital unter bestimmten Bedingungen in der Handelsbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden (vgl. IDW HFA 1/1994) und dadurch die Eigenkapitalquote gesteigert werden. Aus steuerlicher Sicht bestand die Zielsetzung regelmäßig darin - abweichend von der handelsrechtlichen Sichtweise - einen steuerbilanziellen Ausweis als Fremdkapital und damit die Abzugsfähigkeit der Zahlungen auf das Genussrechtskapital zu erreichen.

Mit BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen verbindlich zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, Utility- und Security-Token geäußert und damit eine gewisse Rechtssicherheit für Steuerpflichtige geschaffen. Am 14. Februar 2023 folgte nun die erste BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und schafft weiter Rechtssicherheit.

Für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bedarf es unter anderem eines Ergebnisabführungsvertrages gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger, welcher zivilrechtlich wirksam, auf eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren geschlossen werden muss und während dieser Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchzuführen ist. In zwei aktuellen Urteilen setzt sich der BFH mit der rückwirkenden Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mangels tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auseinander.

Nach der Regelung des § 6 AStG sind bei einer natürlichen Person, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren mindestens sieben Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes endet, die stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen ab einer Beteiligungshöhe von 1% aufzudecken (sog. Wegzugsbesteuerung). Etwaige Ersatztatbestände, aus denen ebenfalls eine Beschränkung oder ein Ausschluss deutschen Besteuerungsrechtes (so z.B. auch die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person) resultiert, führen ebenfalls zu der Veräußerungsfiktion des § 6 AStG.

Bereits nach bisheriger BFH-Rechtsprechung fließen die geldwerten Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der Gewährung von Aktienoptionen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses resultieren, erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu. Nun hatte der BFH über einen Fall des Ansässigkeitswechsels zu entscheiden: Im Jahr 2003 wurden einem Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit für eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft nicht handelbare Aktienoptionen gewährt.

Nach der Regelung des § 6 AStG sind bei einer natürlichen Person, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren mindestens sieben Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes endet, die stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen ab einer Beteiligungshöhe von 1% aufzudecken (sog. Wegzugsbesteuerung). Etwaige Ersatztatbestände, aus denen ebenfalls eine Beschränkung oder ein Ausschluss deutschen Besteuerungsrechtes (so z.B. auch die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person) resultiert, führen ebenfalls zu der Veräußerungsfiktion des § 6 AStG.

Im Januar 2023 ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sog. „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) in Kraft getreten. Damit werden erstmals auch mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtet, jährliche Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und prüfen zu lassen. Ein Überblick über die CSRD.

Sonderinformation vom 22. Mai 2023

Im April sind in Deutschland die letzten staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ausgelaufen und Anfang dieses Monats hob die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Gesundheitsnotstand auf. Nun steht für alle Unternehmen, die während der Pandemie Corona-Wirtschaftshilfe in Form von Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus oder IV oder November- bzw. Dezemberhilfe in Anspruch genommen haben, die sog. Schlussabrechnung an.

Sonderinformation vom 11. Mai 2023

Die Übergangsfrist zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister für Vereinigungen mit Sitz im Ausland mit Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland läuft zum 30.06.2023 aus, daher fassen wir die wichtigsten Änderungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II (SDG II) für Sie zusammen.

Sonderinformation Lohn & Gehalt

Sonderinformation vom 06. März 2023

Newsletter I 2023

Bei unentgeltlichen Erwerben begünstigungsfähiger Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG besteht die Möglichkeit anstelle der Regelverschonung in Höhe von 85%, einen unwiderruflichen Antrag auf Optionsverschonung zu stellen, der einen Verschonungsabschlag von 100% gewährt, also das Vermögen zu 100% steuerfrei stellt.

Zur Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung gab es im Jahr 2021 ein wichtiges BFH-Urteil. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. November 2022 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden veröffentlicht, in denen zum Urteil Stellung bezogen wird und eine Billigkeitsmaßnahme bis Ende 2023 gewährt wird.

Mit Urteil vom 24. August 2022 (II R 14/20) hat der BFH klargestellt, dass für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwingend vorrangig das Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 1 BewG) anzuwenden ist. Und zwar auch dann, wenn für das zu bewertende Grundstück keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vorliegen, aber ein tatsächlicher Kaufpreis zeitnah zum Bewertungsstichtag vorliegt. Das Sachwertverfahren ist nur nachrangig zu verwenden.

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Zweck der Abmilderung der Nachteile aus stark steigenden Verbraucherpreisen sogenannte Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde durch das JStG 2022 in § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz) für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie deren wesentliche Komponenten eingeführt. Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist jedoch an zahleiche Voraussetzungen geknüpft. Das BMF hat mit Schreiben vom 28. Februar 2023 nunmehr umfassend Stellung zu den einzelnen Voraussetzungen genommen.

Sonderinformation vom 22. Dezember 2022

Newsletter IV 2022

Nach § 325 HGB muss der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (und deren gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung elektronisch eingereicht werden. In der Praxis übernehmen die Steuerberater der betroffenen Unternehmen häufig diese Aufgabe.

Die gegenwärtig signifikant steigende Inflationsrate führt zu einer erhöhten Preis- oder Kostenschätzung bei der Bestimmung des Erfüllungsbetrages, mit dem Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu bewerten sind. Die daraus vielfach resultierende steigende Bewertung von Pensionsrückstellungen führt zu einer Ergebnis- und Eigenkapitalbelastung in den betroffenen Unternehmensabschlüssen.

Sonderinformation Lohn & Gehalt

Sonderinformation DAC 7 Richtlinie

Sonderinformation vom 24. November 2022

Web-Seminar kurz & bündig

Sonderinformation vom 16. November 2022

Sonderinformation Lohn & Gehalt VII

Newsletter III 2022

Kryptowährungen basieren auf der sog. Blockchain-Technologie und erfreuen sich insbesondere in der jüngeren Generation – trotz derzeitigem Rückgang der Kurse – als Anlageform großer Beliebtheit. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 veröffentlicht das BMF erstmals die lang erwartete bundesweite einheitliche Verwaltungsanweisung über „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ und mindert damit die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.

Nicht selten gewähren Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft Darlehen aus dem Privatvermögen oder übernehmen Bürgschaften für deren Verbindlichkeiten. Wenn das Darlehen dann im Fall der Krise der Gesellschaft ausfällt, stellt sich regelmäßig die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der eingetretenen Verluste.

Bereits 2021 wurde das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erlassen, welches u.a. auch Änderungen bzgl. der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 GewStG beinhaltete. Am 20. Juni 2022 haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder gleichlautende Erlasse veröffentlicht, um erste Anwendungsfragen zu klären. Die wesentlichen Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Der Beginn des Ukraine-Krieges am 24. Februar 2022 stellt ein gravierendes Ereignis von globalem Ausmaß dar, welches langwierige Auswirkungen auf die Weltwirtschaft verursacht und damit auch Einfluss auf die Rechnungslegung nimmt. In diesem Artikel stellen wir die Erfordernisse, die sich für die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse in Bezug auf Ansatz, Bewertung sowie die Angaben in Anhang und Lagebericht ergeben, dar.

Im Juni 2022 haben sich der Rat der EU und das Europäische Parlament über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sog. „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) vorläufig geeinigt.

Sonderinformation vom 25. August 2022

Sonderinformation vom 25. Juli 2022

Web-Seminar kurz & bündig

Sonderinformation vom 4. Juli 2022

Newsletter II 2022

§ 8 GewStG normiert die Beträge, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind. Grund hierfür ist der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Besteuert werden soll – im konkreten Fall der Hinzurechnung von Mieten und Pachten – die Ertragskraft des Betriebes unabhängig davon, wie das Unternehmen sein Betriebsvermögen finanziert, also ob es mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern arbeitet.

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Alleingesellschafter statt eines Forderungsverzichts durch den Alleingesellschafter kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (Aktenzeichen 7 K 101/18 K,G,F).

Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sind freigebige Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen, da angenommen wird, dass die Zuwendung um der Ehe willen erfolgt, d.h. als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Nach Auffassung der Rechtsprechung dient der Säumniszuschlag nach dem gesetzgeberischen Willen einem doppelten Zweck.

Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist die Verwendungsabsicht der getätigten Umsätze maßgeblich, sofern der Steuerpflichtige diese für eine unternehmerische Tätigkeit nutzt. Bei Aufwendungen für eine neu zu gründende Gesellschaft, bei welcher der leistungsbeziehende Gesellschafter lediglich die Funktion des Gesellschafters anstrebt, war die Beurteilung bisher fraglich.

Die Herausforderungen der Unternehmen in Bezug auf das Thema Software sind auch in der Rechnungslegung weitreichend. Auch Lizenzgeber stehen regelmäßig vor der Herausforderung, die Erträge aus Softwarelizenzierungen zutreffend in der handelsrechtlichen Rechnungslegung abzubilden.

Sonderinformation vom 17. Mai 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 12. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen. Es sieht eine Entlastung im Jahr 2022 von ca. 4,5 Milliarden Euro vor.

Sonderinformation vom 21. März 2022

Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine erschüttern jeden von uns. Viele möchten helfen und Menschen vor Ort sowie Frauen und Kinder auf der Flucht durch Spenden unterstützen. Auch das Bundesfinanzministerium hat reagiert und für Spender und Non-Profit-Organisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, einige der bestehenden Hürden beseitigt.

Sonderinformation vom 1. März 2022

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO mit 6% p.a. ab dem Jahr 2014 unangemessen ist. Für die Jahre 2014 bis 2018 hat es die bisherigen Regelungen weiterhin für anwendbar erklärt, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Newsletter I 2022