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GKK PARTNERS Archiv

Hier finden Sie von uns aktuelle und bereits archivierte Informationen über Entwicklungen im Steuerrecht. Bitte beachten Sie, dass Informationen aus älteren Beiträgen bereits überholt sein können. Sofern Sie ein konkretes Anliegen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Sonderinformation Lohn & Gehalt VII

Newsletter III 2022

Kryptowährungen basieren auf der sog. Blockchain-Technologie und erfreuen sich insbesondere in der jüngeren Generation – trotz derzeitigem Rückgang der Kurse – als Anlageform großer Beliebtheit. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 veröffentlicht das BMF erstmals die lang erwartete bundesweite einheitliche Verwaltungsanweisung über „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ und mindert damit die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.

Nicht selten gewähren Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft Darlehen aus dem Privatvermögen oder übernehmen Bürgschaften für deren Verbindlichkeiten. Wenn das Darlehen dann im Fall der Krise der Gesellschaft ausfällt, stellt sich regelmäßig die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der eingetretenen Verluste.

Bereits 2021 wurde das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erlassen, welches u.a. auch Änderungen bzgl. der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 GewStG beinhaltete. Am 20. Juni 2022 haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder gleichlautende Erlasse veröffentlicht, um erste Anwendungsfragen zu klären. Die wesentlichen Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Der Beginn des Ukraine-Krieges am 24. Februar 2022 stellt ein gravierendes Ereignis von globalem Ausmaß dar, welches langwierige Auswirkungen auf die Weltwirtschaft verursacht und damit auch Einfluss auf die Rechnungslegung nimmt. In diesem Artikel stellen wir die Erfordernisse, die sich für die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse in Bezug auf Ansatz, Bewertung sowie die Angaben in Anhang und Lagebericht ergeben, dar.

Im Juni 2022 haben sich der Rat der EU und das Europäische Parlament über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sog. „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) vorläufig geeinigt.

Sonderinformation vom 25. August 2022

Sonderinformation vom 25. Juli 2022

Web-Seminar kurz & bündig

Sonderinformation vom 4. Juli 2022

Newsletter II 2022

§ 8 GewStG normiert die Beträge, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind. Grund hierfür ist der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Besteuert werden soll – im konkreten Fall der Hinzurechnung von Mieten und Pachten – die Ertragskraft des Betriebes unabhängig davon, wie das Unternehmen sein Betriebsvermögen finanziert, also ob es mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern arbeitet.

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Alleingesellschafter statt eines Forderungsverzichts durch den Alleingesellschafter kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (Aktenzeichen 7 K 101/18 K,G,F).

Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sind freigebige Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen, da angenommen wird, dass die Zuwendung um der Ehe willen erfolgt, d.h. als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Nach Auffassung der Rechtsprechung dient der Säumniszuschlag nach dem gesetzgeberischen Willen einem doppelten Zweck.

Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist die Verwendungsabsicht der getätigten Umsätze maßgeblich, sofern der Steuerpflichtige diese für eine unternehmerische Tätigkeit nutzt. Bei Aufwendungen für eine neu zu gründende Gesellschaft, bei welcher der leistungsbeziehende Gesellschafter lediglich die Funktion des Gesellschafters anstrebt, war die Beurteilung bisher fraglich.

Die Herausforderungen der Unternehmen in Bezug auf das Thema Software sind auch in der Rechnungslegung weitreichend. Auch Lizenzgeber stehen regelmäßig vor der Herausforderung, die Erträge aus Softwarelizenzierungen zutreffend in der handelsrechtlichen Rechnungslegung abzubilden.

Sonderinformation vom 17. Mai 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 12. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen. Es sieht eine Entlastung im Jahr 2022 von ca. 4,5 Milliarden Euro vor.

Sonderinformation vom 21. März 2022

Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine erschüttern jeden von uns. Viele möchten helfen und Menschen vor Ort sowie Frauen und Kinder auf der Flucht durch Spenden unterstützen. Auch das Bundesfinanzministerium hat reagiert und für Spender und Non-Profit-Organisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, einige der bestehenden Hürden beseitigt.

Sonderinformation vom 1. März 2022

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO mit 6% p.a. ab dem Jahr 2014 unangemessen ist. Für die Jahre 2014 bis 2018 hat es die bisherigen Regelungen weiterhin für anwendbar erklärt, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Newsletter I 2022

Unter Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann auf Antrag ein Grundstücksunternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, die sog. erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen. Faktisch lässt sich dadurch für den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfällt, eine Gewerbesteuerbefreiung erreichen.

Steuerbare private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG sind u.a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung regelmäßig die Zeitpunkte maßgeblich, an denen jeweils die Kaufverträge abgeschlossen werden.

Die Veräußerung von Grundstücken ist – sofern die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliegen – steuerfrei, § 4 Nr. 9 a) UStG. Der Veräußerer hat jedoch die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG zu optieren, sofern der Erwerber ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt.

Durch die Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt seit Ende 2019 die Überlassung elektronischer Bücher und Zeitschriften sowie der Zugang zu elektronischen Datenbanken dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Was in der Theorie einfach klingt, hat in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen und Anwendungsfragen geführt.

Ziel der Einführung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) vom 14. Dezember 2019 (FZulG) war es, Deutschland als Forschungsstandort durch Förderung in Form einer Forschungszulage zu stärken. Diese Zulage soll insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen unterstützen.

Software ist die Grundlage für funktionierende Kernprozesse im Unternehmen, die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, ein effektives Controlling und damit mittlerweile unverzichtbar für jedes Unternehmen. Die Wahl der richtigen Software, der Grad der Individualisierung und die entsprechende Kosten-Nutzen-Abwägung beschäftigt täglich viele Unternehmen.

Sonderinformation vom 17. Februar 2022

Grundstückseigentümer müssen vierteljährlich Grundsteuer entrichten. Die Grundsteuer fließt in vollem Umfang den Kommunen zu und ist mit einem Aufkommen von mehr als 14 Milliarden Euro für diese eine zentrale Einnahmequelle. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das aktuell geltende Grundsteuergesetz im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte, war eine Grundsteuerreform nötig. Die reformierte Grundsteuer wird zwar erst ab dem 1. Januar 2025 erhoben, trotzdem besteht aber schon im Jahr 2022 erheblicher Handlungsbedarf.

Newsletter IV 2021

Mit dem am 24. November 2021 von SPD, Grüne und FDP vorgestellten Koalitionsvertrag wurden bereits auch erste Informationen zu den geplanten Änderungen im Steuerrecht veröffentlicht. Gleichwohl eine genaue Analyse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, da die konkreten Ausgestaltungen erst erarbeitet werden müssen, haben wir die wichtigsten Punkte nachfolgend kurz für Sie zusammengefasst.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (vgl. GKK-Newsletter vom 6. Juli 2021).
Nach einem ersten Entwurf im September 2021 hat das BMF am 10. November 2021 das finale Anwendungsschreiben zum neu eingeführten § 1a KStG veröffentlicht und u.a. zu folgenden Punkten ausführlich Stellung genommen:

Bereits mit Newsletter vom 24. August 2021 durften wir Sie über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08. Juli 2021 informieren, wonach die bisher geltende 6%ige Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a, 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt wurde. Trotz der Verfassungswidrigkeit ab 2014, ist die bisherige Vorschrift betreffend die Zinshöhe von 6 % für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 weiter anwendbar.

Grundsätzlich sind Dividenden bei inländischen Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG zu 95% steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, d.h. es besteht volle Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, wenn diese Bezüge aus Streubesitzbeteiligungen, d.h. Beteiligungen mit einer unmittelbaren Beteiligungshöhe von weniger als 10%, stammen (§ 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 KStG).