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Absetzung für Abnutzung (AfA) von Mietereinbauten: Laufzeit von Mietverträgen für Abschreibungs-Sätze bei Mietereinbauten nicht maßgeblich

Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 (Aktenzeichen III B 2/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mietereinbauten nach den für Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen abgeschrieben werden. Eine kürzere Laufzeit von Mietverträgen kommt für die Bemessung der AfA nicht in Betracht.


Im vorliegenden Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ein sanierungsbedürftiges Gutshaus erworben. Die Klägerin pachtete das Gutshaus von ihrer Tochter und schuf Ferienwohnungen, Gästezimmer, einen Saunaraum, Frühstücksraum, einen Festsaal, eine Küche und ein Billardzimmer. Nach Ende des Pachtvertrages sollten sämtliche Pächtereinbauten entschädigungslos auf die Verpächterin übergehen.


Die Klägerin erfasste die Herstellungskosten für die Mietereinbauten im Anlagevermögen und wollte als Grundlage für die Abschreibungsdauer die Pachtdauer heranziehen. Das Finanzamt wollte das Anlagevermögen nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung behandelt wissen.


Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung nun bestätigt, dass für die Abschreibungsdauer von Mietereinbauten die für Gebäude maßgeblichen AfA-Grundsätze entscheidend sind; die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich die Abschreibungsdauer nach der kürzen Dauer des Nutzungsverhältnisses richten könne, sei überholt.

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