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Aktuelle Rechtsprechung zur Abfärbewirkung geringfügiger gewerblicher Einkünfte bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Grundsätzlich gilt im deutschen Einkommensteuergesetz die sogenannte Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften: übt eine Personengesellschaft eine gemischte Tätigkeit aus, ist sie also teilweise gewerblich und teilweise nicht gewerblich tätig, gilt die Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Lediglich bei einem äußerst geringfügigen gewerblichen Anteil erfolgt keine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte.

Wie der Bundesfinanzhof in aktueller Rechtsprechung entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze, die neben Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, einen äußerst geringfügigen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3,0 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von EUR 24.500,00 nicht übersteigen.

Aus der Einstufung der Einkünfte ergeben sich weitreichende steuerliche Konsequenzen, u. a. unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. In der Praxis relevant ist diese Regelung insbesondere für Freiberufler-Sozietäten, wie Praxisgemeinschaften von Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten.

Mit Urteil vom 27. August 2014 (Aktenzeichen VIII R 6/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3,0 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von EUR 24.500,00 pro Jahr nicht übersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Das Finanzamt hatte die Tätigkeit der GbR zunächst in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof und die Vorinstanz sind dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zwar beurteilte der Bundesfinanzhof im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR lehnte er jedoch aufgrund des Unterschreitens der o. g. Bagatellgrenze als unverhältnismäßig ab.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Aktenzeichen VIII R 16/11 und VIII R 41/11) hat der Bundesfinanzhof ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.

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