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Anhebung der Größenklassen nach § 3 BPO

Ziel einer Betriebsprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

Da der Finanzverwaltung die Kapazitäten fehlen, um sämtliche Betriebe durchgängig zu prüfen, teilt die Finanzverwaltung die Betriebe in Abhängigkeit von der Betriebsart in Größenklassen (Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst)) ein. Aus der Einteilung in die Größenklassen folgt dann eine unterschiedliche Prüfungshäufigkeit:

  • Bei Großbetrieben soll regelmäßig eine Anschlussprüfung erfolgen, d.h. Großbetriebe werden lückenlos geprüft.
  • Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen; die Finanzbehörden sind allerdings nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden.

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Abgrenzungsmerkmale zur Einordnung in die o. g. Größenklassen (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2015, Aktenzeichen IV A 4 S 1450/15/10001):

  • Die Größenklasse für Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Freie Berufe und andere Leistungsbetriebe bemisst sich dabei nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn; die entsprechenden Schwellenwerte wurden allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – erhöht.
  • Die Größenklasse von Kreditinstituten ergibt sich aus dem Aktivvermögen oder dem steuerlichen Gewinn. Beide Abgrenzungsmerkmale wurden ebenfalls erhöht.
  • Gleiches gilt auch für die Betriebsmerkmale für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; sowohl die Grenze für den Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen als auch für den steuerlichen Gewinn wurde angehoben.
  • Unverändert bleibt dagegen der Schwellenwert, ab dem natürliche Personen als so genannte Einkommensmillionäre nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO eingestuft werden: Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünfte (keine Saldierung mit negativen Einkünften) von über 500.000 EUR werden wie Großbetriebe eingestuft und unterliegen grundsätzlich einer Anschlussprüfung.  

Hier die aktuelle Zuordnungstabelle:

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016)

Betriebsart[1]

Betriebsmerkmale in €

G-Betriebe

M-Betriebe

K-Betriebe

 

 

über

Handelsbetriebe

Umsatzerlöse oder

8.000.000

1.000.000

190.000

(H)

steuerlicher Gewinn über

310.000

62.000

40.000

Fertigungsbetriebe

Umsatzerlöse oder

4.800.000

560.000

190.000

(F)

steuerlicher Gewinn über

280.000

62.000

40.000

Freie Berufe

Umsatzerlöse oder

5.200.000

920.000

190.000

(FB)

steuerlicher Gewinn über

650.000

150.000

40.000

Andere Leistungsbetriebe

Umsatzerlöse oder

6.200.000

840.000

190.000

(AL)

steuerlicher Gewinn über

370.000

70.000

40.000

Kreditinstitute

Aktivvermögen oder

160.000.000

39.000.000

12.000.000

(K)

steuerlicher Gewinn über

620.000

210.000

52.000

Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)

Jahresprämieneinnahmen über

33.000.000

5.500.000

2.000.000

Unterstützungskassen (U)

 

 

 

alle

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche

300.000

130.000

55.000

(LuF)

oder steuerlicher Gewinn über

170.000

70.000

40.000

Sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)

Erfassungsmerkmale

Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb

Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)

Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404)

alle

bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)

Summe der Einnahmen

über 6.000.000

Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG

(keine Saldierung mit negativen Einkünften)

über 500.000

[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

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