IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert.

BFH: "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile vom 16. November 2011 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nämlich nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).

 

Der BFH hat entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist, alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. ä. einzubeziehen sind. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Zudem hat der BFH klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

 

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Urteile reagieren wird. Als betroffener Steuerpflichtiger raten wir Ihnen, zunächst einmal die Entfernungspauschale für die von Ihnen gefahrene längere Strecke anzusetzen und, falls dies vom Finanzamt im Steuerbescheid nicht anerkannt wird, mit Verweis auf die beiden BFH-Urteile Einspruch einzulegen.

 

Zurück