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BMF-Schreiben: Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen 2013 und Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben (BMF-Schreiben vom 4.9.2012, IV C 5 – S-2378/1/10002) zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013 veröffentlicht, in dem auch das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bekanntgegeben wird. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln; die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert vorzunehmen. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen. Anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann in diesen Fällen eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den Vordruckmustern des BMF-Schreibens. Das Schreiben erläutert zudem ausführlich die einzelnen Nummern des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier.

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