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Bundeskabinett beschließt Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgG

Kurz vor dem Jahresende hat das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgG) beschlossen. Das Gesetz ist vor allem auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung mittels Gründung und Nutzung von sog. Briefkastenfirmen gerichtet. Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die zwar formal im Ausland (zumeist in sog. Steueroasen mit geringer oder keiner Steuerbelastung) errichtet werden, dort aber über keinerlei eigene wirtschaftliche Aktivität oder Substanz verfügen und deren tatsächliche (inländische) Eigentümer mittels der Zwischenschaltung von Strohmännern oder weiteren Scheinfirmen verschleiert werden.

Durch das Gesetz soll den deutschen Finanzbehörden umfassendere Möglichkeiten zu einer leichteren und schnelleren Beschaffung der Informationen zur Feststellung solcher Konstruktionen eingeräumt werden. Durch das erhöhte Entdeckungsrisiko erwartet der Gesetzgeber darüber hinaus eine präventive Wirkung.

Über die bereits bisher bestehenden Anzeigepflichten hinaus sollen Steuerpflichtige nach dem Gesetzesentwurf künftig jegliche Geschäftsbeziehungen zu den von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Drittstaaten, d. h. Staaten außerhalb der EU oder des EWR, anzeigen müssen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Die Anzeigepflicht soll dabei alle Drittstaatengesellschaft betreffen und ist nicht auf solche beschränkt, die in Steueroasen ansässig sind oder die keine eigene wirtschaftliche Aktivität entfalten. Die Verletzung der Anzeige- bzw. Mitwirkungspflicht soll dabei mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden.

Da entsprechende Konstruktionen in der Vergangenheit oftmals durch Banken vermittelt wurden, sollen in Deutschland ansässige Finanzinstitute künftig, die von ihnen hergestellten oder vermittelten Geschäftsbeziehungen zu Drittstaatengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden anzeigen.

Des Weiteren soll nach dem Gesetzesentwurf das steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a AO) aufgehoben werden. Die Finanzinstitute werden sich künftig in bestimmten Fällen nicht mehr auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber den Finanzbehörden berufen können. Anlasslose Ermittlungen der Finanzbehörden bei Kreditinstituten werden aber nach wie vor unzulässig bleiben.

Darüber hinaus sind Änderungen in Bezug auf die Erweiterung des automatisierten Kontenabrufverfahrens, Vorgehensweise bei Legitimationsprüfungen bei den Banken, neue Aufbewahrungspflichten sowie Ausweitung des Katalogs für besonders schwere Steuerhinterziehungen vorgesehen.

Die Regelungen des Gesetzes sollen am Tag nach deren Verkündung in Kraft treten.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie in unseren kommenden Ausgaben selbstverständlich laufend informieren.

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