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Bundesregierung leitet „Kleine Unternehmenssteuerreform“ in die Wege

Am 19. September beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf, der Änderungen und Erleichterungen in den Bereichen der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vorsieht.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen knapp dargestellt:

  • Diverse Änderungen im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft sehen insbesondere Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH vor:

 

      • Es soll nunmehr ausreichen, wenn Organgesellschaften ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland und ihren Satzungssitz in der EU-/ EWR-Raum haben. Ein doppelter Inlandsbezug (Ort der Geschäftsleitung und Satzungssitz im Inland) wird nicht mehr gefordert. 
      • Maßgeblich für die Organträger-Eigenschaft soll zukünftig nicht mehr sein, ob sich Sitz bzw. Geschäftsleitung im Inland befinden, sondern ob die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist und ob die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach deutschem als nach DBA-Recht der inländischen Besteuerung unterliegen.
      • Außerdem ist geplant, u.a. das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen.
 
  • Zusätzlich soll der einkommensteuerliche Verlustrücktrag von derzeit EUR 511.500 (bei Zusammenveranlagung EUR 1.023.000) auf Mio. EUR 1 (bei Zusammenveranlagung auf Mio. EUR 2) erhöht werden. Auch der körperschaftsteuerliche Verlustrücktrag soll auf Mio. EUR 1 ansteigen.
  • Außerdem ist eine Vereinfachung des Reisekostenrechts vorgesehen, u.a.:
      • Die bisher dreistufig gestaffelten Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand sollen nunmehr nur noch zweistufig gestaffelt sein.
      • Bei der doppelten Haushaltsführung soll nicht mehr auf die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern auf die tatsächliche Miete, jedoch begrenzt auf EUR 1.000 pro Monat, abgestellt werden.
      • Es ist geplant, den bisher unbestimmten Rechtsbetriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch den Betriff „erste Tätigkeitsstätte“ zu ersetzen und gesetzlich zu definieren.

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