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Bundestag beschließt das Jahressteuergesetz 2015

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2014 abschließend über das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG, auch: Jahressteuergesetz 2015) beraten.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (vgl. hierzu ausführlicher die GKK PARTNERS Sonderinformation vom 19. November 2014) wurden einige Änderungen vorgenommen, von denen wir Ihnen die beiden Wichtigsten im Folgenden kurz darstellen:

Durch das Jahressteuergesetz soll erstmals eine Definition des Begriffs „Erstausbildung“ ins Einkommensteuergesetz Eingang finden. Die ursprünglich vorgesehene Mindestdauer für die Annahme einer Erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt; hiermit soll der kurzen Ausbildungsdauer vor allem für Helfer im Gesundheitswesen Rechnung getragen werden.

Bezüglich der Annahme von Arbeitslohn aufgrund der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sah der Regierungsentwurf eine Freigrenze von EUR 150 vor; diese wird nun in einen Freibetrag von EUR 110 umgewandelt. Reisekosten sind entgegen dem Regierungsentwurf nicht zu berücksichtigen.

Dagegen fand die von einer Bundesratsinitiative vorgeschlagene Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne bei Streubesitz (vgl. die GKK PARTNERS Sonderinformation vom 26. November 2014) keine Berücksichtigung. Auch diverse andere Änderungsvorschläge des Bundesrats wurden im Gesetz nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest unsicher, ob der Bundesrat in der für den 19. Dezember 2014 angesetzten abschließende Beratung dem Gesetz zustimmen wird.

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