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Bundestag stimmt Gesetzesentwurf zur Reform des neuen Erbschaftsteuergesetzes zu

Nachdem sich in der Nacht zum 22. September 2016 der Vermittlungsausschuss überraschend auf einen Kompromiss zur Reform des neuen Erbschaftsteuergesetzes („Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“) geeinigt hatte, hat heute der Bundestag dem modifizierten Gesetzesentwurf zugestimmt. Am 30. September ist mit einer Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen. Schließlich wird der Bundesrat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 über den Gesetzesentwurf entscheiden. Sollte der Bundesrat ebenfalls dem Gesetzesentwurf zustimmen, tritt das neue Erbschaftsteuergesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Gegenüber dem Gesetzesentwurf (vgl. ausführlich hier) ergeben sich vor allem folgende Änderungen:

  • Bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 zu verwenden. Dieser soll bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2016 zur Anwendung kommen.
  • Voraussetzung für die Anwendung der sog. Optionsverschonung ist nunmehr eine maximale Verwaltungsvermögensquote von 20 %.
  • Außerdem sind Einschränkungen bei der zinslosen Stundung vorgesehen: Eine Stundung ist nunmehr nur noch höchstens sieben Jahre möglich.

Zusätzlich wird es keine Wiedereinführung der sogenannten Cash-Gesellschaften geben. Freizeit- und Luxusgegegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.

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