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Bundesverfassungsgericht stuft Begünstigung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig ein – Gesetzgeber ist zur Neuregelung verpflichtet

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die erbschaftsteuerlichen Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens (insbesondere §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes) nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sind. So läge es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen steuerlich zu begünstigen, die bisherige Privilegierung hält das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise für unverhältnismäßig.


Die o. g. Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die verfassungswidrigen Regelungen gegebenenfalls auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (17. Dezember 2014) geändert werden. In jedem Fall aber ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen auszuarbeiten. Mit dem aktuellen Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine Begünstigung von Betriebsvermögen nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.


Hinweis: Wir empfehlen allen unseren Mandanten, die grundsätzlich eine Übertragung in Erwägung ziehen, zusammen mit uns zu prüfen, ob sich aus dem Urteil Handlungsbedarf ergibt.

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