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Die Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland in zwei Fällen wegen diskriminierender Steuervorschriften beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu verklagen:

  • Klage soll zum einen erhoben werden gegen § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Diese Vorschrift sieht für Fälle, in denen entweder der Erblasser bzw. Schenker  oder der Erwerber in Deutschland leb(t)en, eine Steuerbefreiung von bis zum EUR 500.000 vor, während in den Fällen, in denen beide Beteiligten im Ausland leb(t)en, nur ein Freibetrag von EUR 2.000 gilt. Damit werden Ausländer bei der Investition in deutsche Immobilien benachteiligt. Die Europäische Kommission sieht in der Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den EU-Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs.  Zwar steht seit Ende 2011 (ebenfalls nach einer Intervention der Europäischen Kommission)  Gebietsfremden die Möglichkeit zu, auf Antrag als in Deutschland steueransässig behandelt zu werden.  Nach Auffassung der Europäischen Kommission wird die o.g. Vertragsverletzung durch diese Optionsmöglichkeit jedoch nicht behoben.
  • Klage soll außerdem erhoben werden gegen den § 6b des Einkommensteuergesetzes. Dieser regelt, dass Steuerpflichtige stille Reserven ohne Versteuerung derselben von bestimmten veräußerten auf bestimmte neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen können. Dies geschieht entweder, indem im Wirtschaftsjahr des Verkaufs die Anschaffungskosten des neu angeschafften Wirtschaftsguts um die stillen Reserven gemindert werden oder indem der Steuerpflichtige im Jahr des Verkaufs eine gewinnmindernde Rücklage bildet und innerhalb der folgenden  vier bzw. sechs Wirtschaftsjahre  die stillen Reserven überträgt. Beides  ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte gehört. Die Europäische Kommission kritisiert, dass mit dieser Regelung die Verlagerung bzw.  Ausweitung wirtschaftlicher Aktivitäten ins Ausland diskriminiert wird.

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