IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert.

Große Koalition einigt sich im Streit um die Reform des Erbschaftsteuergesetzes

Gestern Vormittag wurde bekannt, dass die große Koalition sich nach eineinhalbjährigem Ringen um einen Kompromiss bei der Reform des Erbschaftsteuergesetzes auf einen solchen geeinigt hat. Es ist geplant, dass das neue Erbschaftsteuergesetz nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag und im Bundesrat  – wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Ende 2014 gefordert –  zum 1. Juli 2016 in Kraft tritt.

Nach dem ausgehandelten Kompromiss bleibt zwar grundsätzlich die Begünstigung von Betriebsvermögen mit den bekannten Verschonungsmodellen bestehen:

  • Bei der sog.  Regelverschonung bleiben 85% des Betriebsvermögens steuerfrei, sofern der Erwerber das Unternehmen fünf Jahre weiterführt und mindestens 80% der Lohnsumme erhält.

  • Bei der sog. Optionsverschonung ist das Betriebsvermögen in voller Höhe  steuerfrei, die Behaltefrist beträgt dann jedoch sieben Jahre und die zu erhaltende Lohnsumme 100%.

Allerdings sieht das neue Erbschaftsteuergesetz u.a. folgende Verschärfungen vor:

  • Verschärfungen für große Unternehmensvermögen:

Wie vom BVerfG gefordert, werden „Großvermögen“ nicht mehr generell begünstigt:

    • Für Unternehmensvermögen ab Mio. EUR 26 pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell  (hier reduziert sich die Verschonung um jeweils 1% je TEUR 750 des Unternehmenswerts, die der Erwerb oberhalb der Schwelle von Mio. EUR 26 liegt) vorgesehen

    •  Für „Große Großvermögen“ ab rund Mio. EUR 90 wird keine Verschonung gewährt.  

  • Verschärfungen  beim Verwaltungsvermögen: Anders als in der  Vergangenheit  erfolgt nunmehr eine vollständige Besteuerung des sog. Verwaltungsvermögens, soweit es 10% des gesamten Betriebsvermögens überschreitet. In den Fällen, in denen das Verwaltungsvermögen mehr als 90% des gesamten Betriebsvermögens übersteigt, entfällt zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen die Verschonung von der Erbschaftsteuer für das gesamte Betriebsvermögen.

  • Verschärfung der Lohnsummenregelung für kleine Betriebe: Die im Rahmen der Regelverschonung geltende sog. Lohnsummenregelung findet nunmehr schon auf Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten (zuvor: mehr als 20 Beschäftigten) Anwendung.

Gleichzeitig sieht der Kompromiss einige Erleichterungen vor:

  • In Erbfällen hat der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bis zu zehnjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer.

  • Für Familienunternehmen ist außerdem eine Sonderverschonung von maximal 30% vorgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe enthält. Diese Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung in den Vertrag aufgenommen worden sein und mindestens 20 Jahre ab dem Erbfall/ der Schenkung weiter bestehen.

Zurück