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Häusliches Arbeitszimmer – Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14), der am
28. Januar 2016 veröffentlicht wurde, entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind. Damit lehnt der Große Senat eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von gemischt genutzten Räumen ab.

Hintergrund


Mit seiner Grundsatzentscheidung greift der Große Senat unmittelbar die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auf. In der derzeit gültigen Fassung sind Aufwendungen hierfür nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf EUR 1.250,00 pro Jahr beschränkt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.


In dem vom Großen Senat zu entscheidenden Verfahren war streitig, ob die Aufwendungen für ein Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wurde (sog. gemischte Nutzung), anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Der Große Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich an den Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ anknüpft, welcher seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen oder betrieblichen Erzielung von Einnahmen dienen muss. Nach seiner Auffassung dient diese Auslegung dazu, den Bereich der betrieblichen/beruflichen Nutzung vom privaten Bereich abzugrenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden. Sollte, wie im vorliegenden Sachverhalt, eine Aufteilung erfolgen, so könnten diese Ziele nicht erreicht werden, da sich der Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Auch ein Nutzungszeitenbuch ist aus Sicht des Großen Senats keine geeignete Grundlage für die Aufteilung.

Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Jahr 2009 (Beschluss vom
21. September 2009 – GrS 1/06) zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt genutzte Reise bestand Rechtsunsicherheit darüber, ob auch Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohnraum in einen beruflichen und privaten Kostenanteil aufteilbar sind. Die Rechtsprechung der Finanzgericht war in den letzten Jahren uneinheitlich, so hielt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom
19. Mai 2011 (10 K 4126/09) eine anteilige Berücksichtigung eines zu 50% privat genutzten Arbeitszimmers für möglich, während beispielsweise das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 8. Juni 2011 (6 K 121/10) einer „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer die steuerliche Berücksichtigung versagt hatte.


Der Große Senat sieht seinen Beschluss vom 27. Juli 2015 nicht im Widerspruch zu seinem Beschluss vom 21. September 2009, da die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer eine Spezialregelung darstellt, die den allgemeinen Grundsätzen vorgeht. Aufwendungen für „Arbeitsecken“ oder gemischt genutzte Räume sind damit nicht abzugsfähig.

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