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Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH (Urteil vom 20.6.2012, IX R 67/10) entscheiden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn das Gebäude veräußert wurde, der Veräußerungserlös zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit aber nicht ausreicht.

Der Kläger hatte 1994 ein Wohngebäude erworben und dieses vermietet. Im Jahr 2001 veräußerte er es mit Verlust. Das zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen konnte mit dem Veräußerungserlös nicht vollständig abgelöst werden. Der Kläger musste daher auch in den Folgejahren Schuldzinsen für das ursprünglich aufgenommene Darlehen aufwenden. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen des Klägers nicht als Werbungskosten an.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Er hält damit an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest. Der BFH begründet seine Rechtsprechungsänderung sowohl mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen, als auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks, welche bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen.

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