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Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei ausgewählten Auslandsreisen ab 1. Januar 2016

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen die ab dem 1. Januar 2016 geltende Übersicht über die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekannt gegeben. Änderungen ergeben sich unter anderem für Reisen nach China, Großbritannien, Indien, Irland, Kanada, Schweden und der Schweiz. Für zahlreiche andere europäische Staaten und die USA bleiben Pauschbeträge unverändert.

Den Volltext des BMF-Schreibens können Sie hier herunterladen.

Bei eintägigen Auslandsreisen ist grundsätzlich der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland entscheidend.

Bei mehrtägigen Auslandsreisen mit Aufenthalt in verschiedenen Ländern gelten folgende Regelungen:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland ohne Tätigkeitwerden, ist für die Ermittlung des Pauschbetrags der Ort maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland und vom Inland in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgeblich.
  • Für Zwischentage ist regelmäßig der Pauschbetrag des Ortes maßgeblich, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist stets nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten kostenlose Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, z. B. ein Frühstück im Hotel oder ein Mittagessen während einer Flugreise, so ist die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit bereitgestellt wurde, jedoch nicht für kleine Knabbereien, die üblicherweise auf einer Flugreise angeboten werden. Wir verweisen an dieser Stelle auf die GKK PARTNERS Mandanteninformation Juli 2015 (Seite 2).

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