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Referentenentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes veröffentlicht

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die erbschaftsteuerlichen Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. GKK PARTNERS Fachliche News vom 18. Dezember 2014). Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr am 2. Juni 2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht.

Dieser Referentenentwurf greift unter anderem mit folgenden Neuregelungen die wesentlichen Aspekte des Urteils des Bundesverfasssungsgerichts auf:

  • Freistellung von Kleinstbetrieben (Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern) von den Lohnsummenregelungen
  • Neudefinition des begünstigten Vermögens
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen (über
    20 Mio. Euro)
  • Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen (über
    20 Mio. Euro)

Mit dem vorgelegten Entwurf zielt der Gesetzgeber auf eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der Verschonung von Betriebsvermögen und eine verfassungskonforme Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Im Umfeld von Finanzminister Wolfgang Schäuble sorgte der Referentenentwurf für politischen Wirbel; auch der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) kritisiert den Entwurf der Verschonungsregelungen. Es bleibt abzuwarten, in welchen Bereichen der vorliegende Entwurf noch einmal geändert wird.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf ist eine rückwirkende Änderung der Erbschaftsteuer nicht vorgesehen. Die geltenden Regelungen wären demnach bis zur Neuregelung weiter anwendbar.

Hinweis: Wir empfehlen allen unseren Mandanten, die grundsätzlich eine Übertragung in Erwägung ziehen, zusammen mit uns zu prüfen, ob sich aus den aktuellen Entwicklungen Handlungsbedarf ergibt.

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