IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert.

Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 16. Oktober 2015 ist das Gesetzgebungsverfahren zum „Steueränderungsgesetz 2015“ (vormals „Protokolländerungsgesetz“ oder „ZollkodexAnpG 2.0“) abgeschlossen. Die Neuregelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2016 in Kraft und betreffen zahlreiche Bereiche des deutschen Steuerrechts. Die aus unserer Sicht wesentlichen Gesetzesänderungen haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt.

Änderungen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber: 

  • Erleichterungen ergeben sich bei der Beantragung eines Investitionsabzugsbetrages. Das bisher geltende Funktionsbenennungserfordernis für das entsprechende Wirtschaftsgut fällt zukünftig weg.
  • Die Regelungen zur Fälligkeit von Dividendenzahlungen wurden teilweise angepasst und an außersteuerliche Bestimmungen angeglichen. Dadurch soll u. a. verhindert werden, dass die Kapitalertragsteuer erhoben wird, bevor Dividenden tatsächlich zufließen.
  • Für die Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz von Körperschaften gelten ab dem 1. Januar 2016 neue Regeln.
  • Die Regelungen des § 6b des Einkommensteuergesetzes zur Behandlung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter wurden an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Für alle noch offenen Fälle in denen die Aufdeckung inländischer stiller Reserven mit einer Reinvestition innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein und Island) einhergeht, besteht auf Antrag die Möglichkeit die Steuerbelastung zinslos über fünf Jahre zu strecken. Eine steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter ist jedoch auch weiterhin nur möglich, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Reine Inlandsfälle sind von der Neuregelung also nicht betroffen.
  • Ferner wurde der Anwendungsbereich der sog. Konzernklausel bei schädlichen Beteiligungserwerben im Zusammenhang mit dem Verlustabzug bei Körperschaften ausgedehnt. Vorteile können sich insbesondere für Konzerne mit flachen Beteiligungsstrukturen oder Personengesellschaften an der Konzernspitze ergeben. Die Neuregelung ist grundsätzlich auf alle Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anwendbar, in noch offenen Fällen also auch rückwirkend.
  • Im Umsatzsteuerrecht wurde der Entstehungszeit der Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis sowie die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen gesetzlich klargestellt.
  • Bei der Grunderwerbsteuer wurden die Regelungen zur Ersatzbemessungsgrundlage an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
  • Verschärfungen ergeben sich insbesondere für Umwandlungsfälle:
    • Bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG), dem qualifizierten Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und bei Einbringungen in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) gelten neue Voraussetzungen für einen Buch- oder Zwischenwertansatz, insbesondere wurden die Zuzahlungsmöglichkeiten begrenzt.
    • Ein Ansatz unter dem gemeinen Werts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile ist nur möglich, wenn der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen die folgenden Wertgrenzen nicht überschreitet:  a) 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile oder b) EUR 500.000, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile.
    • Wenn der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen den angestrebten Buch- oder Zwischenwert übersteigt, sind das Betriebsvermögen bzw. die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen. Die „sonstigen Gegenleistungen“ treten im Gesetzeswortlaut an die Stelle der „anderen Wirtschaftsgüter“.
    • Die Regelungen zur Besteuerung der Anteilseigner werden entsprechend an die Begrenzung der sonstigen Gegenleistungen angepasst. Folglich ist rückwirkend ein Einbringungsgewinn zu besteuern, wenn im Rahmen einer Weitereinbringung oder Ketteneinbringung sperrfristbehafteter Anteile die neuen Wertgrenzen für sonstige Gegenleistungen überschritten werden. Zu beachten ist, dass die Änderungen bereits für Umwandlungsfälle anzuwenden sind, für die der zugrundeliegende Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist bzw. der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist.

Änderungen für Privatpersonen: 

  • Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) des Unterhaltsempfängers ist ab 1. Januar 2016 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die GKK PARTNERS Newsmeldung vom 17. November 2015 mit aktuellen Hinweisen zur steuerlichen Identifikationsnummer.
  • Für Zuwendungen an im Ausland ansässige „gemeinnützige Körperschaften“ gilt zukünftig eine neue Befreiung von der Erbschaftsteuer.
  • Darüber hinaus wurden einige Änderungen im Bewertungsrecht verabschiedet, u. a. die Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie und redaktionelle Änderungen im Bereich Verfahrensrecht vorgenommen.

Zurück