IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert.

Steuervereinfachungsgesetz 2011 und Änderung der UStDV

Änderungen im UmsatzsteuerRecht

 

Wir möchten Sie über wesentliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht und mögliche Folgen für die Praxis kurz informieren.

 

Wesentliche Änderungen sind:

 

  • Änderungen zur elektronischen Rechnung
  • Neue Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung

 

 

1. Änderungen zur elektronischen Rechnung

 

Die Neuregelung zur elektronischen Rechnungsstellung hat das Ziel die bisher aufgrund des hohen administrativen Aufwands selten genutzte Möglichkeit der elektronischen Rechnungsstellung stark zu vereinfachen.

 

Neuerungen

Durch die Gesetzesänderung wird die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Künftig ist nicht mehr die elektronische Signatur oder die Anwendung des EDI-Verfahrens für die Anerkennung einer elektronischen Rechnung erforderlich. Jedes Dateiformat (pdf, .xls, .txt, .doc, etc.) erfüllt grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung. Den Unternehmen wird somit künftig ermöglicht, Rechnungen z.B. als E-Mail-Anhang zu versenden.

 

Vorsteuerabzug aus elektronischer Rechnung

Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen künftig möglich ist:

 

  • Die Echtheit der Herkunft der Rechnung ist sichergestellt
  • Die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts ist gewährleistet
  • Lesbarkeit der Rechnung
  • Die gesetzliche Angaben der §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sind enthalten

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand innerbetrieblicher Kontrollverfahren sicherzustellen.

Wie dieses Verfahren aussehen kann, soll durch ein für die nächsten Wochen angekündigtes BMF-Schreiben näher konkretisiert werden. Allgemein wird erwartet, dass die Anforderungen an die Prüfung einer elektronischen Rechnung einfach zu erfüllen sein werden und daher ein Großteil der Unternehmen Rechnungen künftig elektronisch stellen wird.

 

Wie bisher, bleibt allerdings das Einverständnis des Rechnungsempfängers Voraussetzung für eine elektronische Übermittlung von Rechnungen.

 

Aufbewahrung

Elektronische Rechnungen sind auch während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren im elektronischen Originalzustand aufzubewahren. Die Archivierung muss auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderung mehr zulässt (z.B. nur einmal beschreibbare CDs/DVDs). Eine Aufbewahrung als Ausdruck auf Papier ist für elektronische Rechnungen nicht zulässig.

 

Anwendungsregelung

Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft. Zulässig ist eine elektronische Rechnung nach neuen Grundsätzen für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

 

 

2. Neue Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung

 

Die Nachweispflichten in § 17a und § 17c UStDV für innergemeinschaftliche Lieferungen werden grundlegend geändert.

 

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen sollen künftig nur noch anhand von zwei Dokumenten nachgewiesen werden:

  • dem Doppel der Rechnung (wie bisher) und
  • der sog. Gelangensbestätigung (Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedsstaat gelangt ist).

 

Inhalt der Gelangensbestätigung

Für den Inhalt der Gelangensbestätigung ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand befördert (sog. Abholfall) und den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen.

 

 

Beim sog. Abholfall muss die Gelangensbestätigung folgenden Inhalt haben:

 

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
  • Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

 

In den Fällen der Beförderung durch den Lieferer oder Versendungsfällen ist anstelle des Ortes und des Tages des Endes der Beförderung Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiets anzugeben. Das BMF wird hierzu entsprechende mehrsprachige Muster bereitstellen.

 

Folgen der Änderung

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nun zwingend eine Bestätigung des Abnehmers erforderlich, die erst am Beförderungsende erstellt werden kann. Für Abholfälle reicht eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, nicht mehr aus. Die Gelangensbestätigung kann erst erstellt werden, wenn der Liefergegenstand im Bestimmungsmitgliedsstaat angekommen ist. Kritisch sehen wir daher vor allem, dass der Unternehmer zu Beginn der Lieferung nicht weiß, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wird nachweisen können.

 

Inkrafttreten/Übergangsregelung

Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Durch eine Übergangsregelung wird ermöglicht, für bis zum 31. März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nach der bisher gültigen Rechtslage zu verfahren.

 

 

 

Fazit

Sowohl die neuen Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch die Neuerungen bezüglich der elektronischen Rechnung erfordern gegebenenfalls Prozesse im Unternehmen anzupassen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen als Ihr steuerlicher Ansprechpartner jederzeit gerne zur Seite.

Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen. GKK PARTNERS steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

Zurück