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Einführung Transparenzregister

Hintergrund

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, das zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen soll. Zentraler Bestandteil des neuen Geldwäschegesetzes ist die Einführung eines Transparenzregisters, in dem verschiedene Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts, unselbständigen Stiftungen sowie vergleichbarer Rechtsgestaltungen erfasst werden, sofern sich dies nicht bereits aus anderen, öffentlich zugänglichen Registern (z. B. Handelsregister) ergibt.

Da es sich bei dem Transparenzregister (noch) nicht um ein öffentliches Register handelt, ist es nicht frei einsehbar. Nur bestimmte Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden haben uneingeschränkten Zugriff. Darüber hinaus können die Transparenzpflichtigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht Einsicht nehmen. Andere Personen müssen ein berechtigtes Interesse (z. B. bei konkretem Geldwäscheverdacht) zur Einsichtnahme darlegen.

Betroffene Rechtsträger

Bei den transparenzpflichtigen Rechtsträgern unterscheidet das Gesetz in Vereinigungen und bestimmte Rechtsgestaltungen. Zu den Vereinigungen zählen alle im Inland eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e. V., Genossenschaft, Stiftungen) und in inländischen öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften). Mangels Registereintragung ist die GbR nicht transparenzpflichtig. Darüber hinaus müssen auch bestimmte Rechtsgestaltungen wie Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen bestimmte Angaben in das Transparenzregister leisten, sofern der Verwalter, Trustee oder Treuhänder in Deutschland ansässig ist.

Mitteilungspflichtige Angaben

Mitgeteilt werden müssen folgende Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • bei Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen auch die Staatsangehörigkeit

Die Mitteilung an das Register ist erstmalig spätestens zum 1. Oktober 2017 vorzunehmen.

Wirtschaftlich Berechtigte

Grundsätzlich können nur natürliche Personen wirtschaftlich Berechtigte sein. Bei Vereinigungen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren
  • oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben

Kontrolle auf vergleichbare Weise ergibt sich insbesondere durch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, wie Treuhand- oder Stimmbindungsvereinbarungen, atypisch stille Beteiligungen oder Nießbrauchgestaltungen.

Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gelten gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte.

Bei Stiftungen, Treuhandgestaltungen und Trusts sind folgende natürliche Personen als wirtschaftlich berechtigt anzusehen:

  • Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor eines Trusts
  • Vorstandsmitglieder der Stiftung
  • alle Begünstigten
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder die Ertragsverteilung ausübt.

Ausnahme von der Mitteilungspflicht

Soweit die Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern zugänglich sind, ist eine Meldung an das Transparenzregister nicht erforderlich. Eine GmbH ist somit von der Mitteilungspflicht befreit, wenn eine Gesellschafterliste im elektronischen Handelsregister abrufbar ist und wenn es keine nicht im Register ersichtlichen weiteren Vereinbarungen (z. B. Stimmbindungsvereinbarungen) zwischen den Gesellschaftern gibt. Ebenso gilt bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erbracht. Dagegen müssen nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Bei eingetragenen Personengesellschaften wie der OHG, ist es ausreichend, wenn die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind, da deren starke gesellschaftsrechtliche Stellung die Ausübung der Kontrolle indiziert und diese damit als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind. Bei KG‘s ist zu berücksichtigen, dass sich zwar die Hafteinlage eines Kommanditisten aus dem Handelsregister ergibt, nicht aber der Beteiligungsumfang des Komplementärs. Insofern kann auch hier im Einzelfall – trotz der Eintragungen im Handelsregister – eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister bestehen.

Verletzung der Mitteilungspflicht

Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 Mio. Euro, geahndet. Zusätzlich werden die Bußgeldbescheide auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für fünf Jahre veröffentlicht.

Insgesamt führt die Ausnahmeregelung für aus anderen Registern zugängliche Informationen damit zwar dazu, dass die Mehrzahl der Gesellschaften keine Meldungen an das Transparenzregister machen müssen. Nicht zuletzt aufgrund der scharfen Sanktionen sind die vertretungsberechtigen Organe aller inländischer juristischer Personen und Personengesellschaften angehalten zu überprüfen, ob sich die Mitteilungspflicht nicht durch andere Formen der Kontrolle, die nicht aus den Eintragungen in den öffentlichen Registern ersichtlich wird (wie z. B. Stimmbindungsverträge oder Treuhandvereinbarungen), ergibt. Dies gilt ebenso für Verwalter von Trusts, Treuhänder unselbständiger Stiftungen und vergleichbarer Rechtsgestaltungen.

Bitte kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie Fragen zum Transparenzregister haben.

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