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Update zum BilRuG: Der Regierungsentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRuG) vom 27. Juli 2014 (vgl. auch die GKK PARTNERS-Information vom 14. Oktober 2014 sowie das GKK PARTNERS-Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel) hat in der Fachwelt für viel Diskussionsstoff gesorgt. Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Regierungsentwurf vorgelegt, der nun in die parlamentarische Beratung geht und nach Vorgabe der Europäischen Union bis Juli 2015 zu verabschieden ist. Die Bundesregierung hat zwar an einigen Stellen des Entwurfs nachgearbeitet, aber bei weitem nicht alle kritischen Stellungnahmen der Fachwelt umgesetzt.

Einer der zentralen Punkte des BilRuG ist die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Gesellschaften (vgl. hierzu im Detail die GKK PARTNERS-Information vom
14. Oktober 2014
). Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen hinsichtlich der Größenklasseneinstufung und die möglichen damit verbundenen Konsequenzen für die Jahresabschlussprüfung und die Offenlegung dargestellt.

Grundlagen der Größenklasseneinstufung

Als Erstanwendungszeitpunkt der HGB-Änderungen sieht der Regierungsentwurf Abschlüsse „für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr“ vor, allerdings können die erhöhten Schwellenwerte nach § 267 HGB-E und § 293 HGB-E, die Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB-E sowie § 267a Abs. 1 HGB-E bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, dann allerdings nur vollumfänglich (Unternehmenswahlrecht). Ein sogenanntes „cherry picking“ hinsichtlich der Größenklassenwahl allein ist an dieser Stelle nicht zulässig. Somit wäre eine Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGB, die das Wahlrecht über die frühere Anwendung in Anspruch nimmt, zum 31. Dezember 2014 als klein zu klassifizieren, wenn sie zum aktuellen Stichtag und zum 31. Dezember 2013 zwei der drei Merkmale nach der Änderung nicht überschritten hat. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist die Bilanzsumme nach dem Regierungsentwurf inklusiv der aktiven latenten Steuern zu definieren.

Konsequenzen für die Jahresabschlussprüfung bei Inanspruchnahme des Wahlrechts

Sollte das Gesetz wie vorgesehen in Kraft treten und macht eine Gesellschaft bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 von dem oben dargestellten Unternehmenswahlrecht Gebrauch und ist sie dadurch als kleine Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, ist sie grundsätzlich nicht mehr prüfungspflichtig. Dafür, wie in diesen Fällen mit bereits abgeschlossenen bzw. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes abzuschließenden Verträgen über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 umzugehen ist, verweisen wir auf die Website der Wirtschaftsprüferkammer.

Offenlegungserleichterungen bei Inanspruchnahme des Wahlrechts

Wurde bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Pflicht zur Offenlegung noch nicht erfüllt und die Gesellschaft rückwirkend durch die Wahlrechtsausübung als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft, können die Offenlegungs-Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch genommen werden. Ist die Abschlussprüfung bereits erfolgt, so ist der Bestätigungsvermerk nicht offen zu legen.

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