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Veräußerung Management-Beteiligungen – BFH sorgt für mehr Rechtssicherheit

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 4. Oktober 2016, Aktenzeichen IX R 43/13) darüber zu entscheiden, ob Erlöse aus der Veräußerung von sogenannten Managementbeteiligungen als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind. Diese Frage sorgte in der Beratungspraxis oftmals für Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Im zu entscheidenden Sachverhalt war die Management-Beteiligung (wie in der Praxis allgemein üblich) nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausschluss- bzw. Kündigungsrechten ausgestaltet worden. Der Bundesfinanzhof kam zu dem – für die Manager erfreulichen – Urteil, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auch einer derart ausgestalteten Managementbeteiligung nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Dies ist insofern steuerlich relevant, als die Einordnung als Arbeitslohn auf Unternehmensebene zum Abzug von Betriebsausgaben führt und beim Manager mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wird, während Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Umständen der regelmäßig niedrigeren Abgeltungssteuer von 25 % bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

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