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Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 1. Januar 2015 geplant

Bereits Ende März 2014 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Pressemitteilung die Verschärfung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige angekündigt (vgl. GKK Fachliche News vom 1. April 2014).

Am 24. September 2014 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat soll der Gesetzesentwurf zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung das Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen.

Grundsätzlich soll es weiterhin möglich sein, durch eine wirksame Selbstanzeige die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige und insbesondere die finanziellen Folgen sollen jedoch deutlich verschärft werden. Die wichtigsten geplanten Änderungen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

  • Bislang liegt die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer erfolgreichen Selbstanzeige straffrei bleiben kann, bei 50.000 Euro. Vom 1. Januar 2015 an wird nach dem Gesetzesentwurf bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro neben den hinterzogenen Steuern und den Hinterziehungszinsen ein Zuschlag fällig. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Zuschlag von bisher 5% der hinterzogenen Steuern in Abhängigkeit vom Hinterziehungsvolumen 10%, 15% oder 20% beträgt.
 
  • Die Zahlung der Hinterziehungszinsen soll nach dem Gesetzesentwurf als zusätzliche Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige eingeführt werden.
 
  • Außerdem sieht der Gesetzesentwurf eine Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre vor.
 

Anders als vom BMF ursprünglich angedacht, ist im aktuellen Gesetzesentwurf keine zehnjährige (strafrechtliche) Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung vorgesehen. Vielmehr hält der Gesetzgeber in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung an der bisherigen fünfjährigen Verjährungsfrist fest.

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