IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert.

Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen

Der BFH hat mit Urteil vom 08.06.2011 entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens, welche eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist, da der Inhaber eines solchen Wertpapiers – Bonität des Schuldners vorausgesetzt - am Ende der Laufzeit den Nominalwert zurückerhält.

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 10.09.2012 sind die im o.g. Urteil aufgestellten Grundsätze über den Einzelfall des Urteils hinaus anzuwenden, wenn

  1. es sich um festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögen handelt,
  2. kein Bonitäts- bzw. Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung besteht
  3. und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.

Bezüglich der erstmaligen Anwendung der der o.g. Grundsätze gilt lt. BMF: Die Grundsätze können frühestens in der ersten nach dem 08.06.2011 (= Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigt werden, sind aber zwingend erstmals in der ersten nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl. II aufzustellenden Bilanz zu befolgen.

 

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