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Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein

Grundsätzlich sind Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz versteuert werden.

Diese Begünstigung war bisher nur zulässig, wenn die gesamte Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Voraussetzung in seinem Schreiben vom
4. März 2016 (Aktenzeichen IV C 4‑S‑2290/07/10007:031) neu geregelt. Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen sind dann unschädlich, wenn eine der Zahlungen nur geringfügig ist. Das ist der Fall, wenn die geringfügige Zahlung nicht mehr als 10% der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt. Des Weiteren ist ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgegeben war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf einen baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

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