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Anhebung der Schwellenwerte für die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (sog. GWG) und für den steuerlichen Sammelposten

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hat der Gesetzgeber (BGBl. 2017, I 2074) die Anhebung des Schwellenwerts für die steuerliche Sofortabschreibung beschlossen.

Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum zur Erzielung von Einkünften nutzt, aktiviert werden. Entsprechend können die Kosten nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und damit steuerlich geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings für geringwertige Wirtschaftsgüter (sog. GWG). Laut gesetzlicher Definition in § 6 Abs. 2 EStG, handelt es sich bei GWG um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Für diese Wirtschaftsgüter besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Zuführung zum Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen. Voraussetzung für die Sofortabschreibung war bisher, dass die (Netto-) Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 410 nicht übersteigen. Dieser Wert wird auf EUR 800 angehoben.

Diese Neuregelung dient insbesondere der weiteren Stärkung der Innenfinanzierungskraft, indem eine höhere steuerliche Entlastung im Jahr der Anschaffung von GWG erzielt wird. Durch die entstehende Steuerentlastung sollen insbesondere Freiräume für weitere Investitionen geschaffen werden.

Statt der Sofortabschreibung ist eine weitere Möglichkeit zur Vereinfachung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern von geringem Wert die Bildung eines sogenannten Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG (sog. Poolabschreibung). Nach bisheriger Rechtslage können Wirtschaftsgüter mit (Netto-) Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als EUR 150 aber nicht mehr als EUR 1.000 pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren wertmindernd aufzulösen. Dieses Wahlrecht muss für die Dauer der Abschreibung beibehalten werden. Mit dem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BGBl I 2017, 2143) wurde die Untergrenze zur Bildung eines Sammelpostens von EUR 150 auf EUR 250 erhöht.

Auch die Aufzeichnungspflichten werden erleichtert. Zukünftig werden Wirtschaftsgüter erst ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als EUR 250 in einem Anlagenverzeichnis geführt werden müssen, und nicht wie zuvor bereits ab EUR 150.

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu EUR 250 können also in Zukunft sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage steuerlich geltend gemacht werden ohne dass sie in einem Verzeichnis aufgeführt werden müssen. Dies vereinfacht das Besteuerungsverfahren und führt gleichzeitig zu einer Erleichterung bei der Anlagenbuchführung.

Die Erhöhung dieser Schwellenwerte gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Aufgrund der Neuregelungen sollten Steuerpflichtige überlegen, ob die geplanten Anschaffungen von Wirtschaftsgütern mit (Netto-) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen EUR 410 und EUR 800 nicht bis Anfang 2018 verschoben werden können, um die steuerliche Sofortabschreibung zu erhalten.

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