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Anwendung des § 8b KStG auf Fremdwährungsverluste bei konzerninternen Darlehensforderungen

Nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen einer Körperschaft im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Körperschaft grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Unter dieses Abzugsverbot fallen im Wesentlichen Verluste infolge einer Teilwertabschreibung bzw. einer Veräußerung des Kapitalgesellschafts-Anteils oder infolge der Auflösung der Gesellschaft.

Um gewissen Ausweichgestaltungen, bei denen durch die Hingabe kapitalersetzender Darlehen die Rechtsfolge umgangen werden sollte, vorzubeugen, erweiterte der Gesetzgeber mit Einführung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG das Abzugsverbot auf Verluste im Rahmen von konzerninternen Darlehensforderungen. Hiermit fallen unter das Abzugsverbot Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar an der Körperschaft beteiligt ist, der das Darlehen gewährt wurde. Von einer Einkommenskorrektur wird nur dann abgesehen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass auch ein fremder Darlehensgeber bei sonst gleichen Umständen das Darlehen gewährt hätte oder ein bei Hingabe fremdübliches Darlehen trotz sich abzeichnender Krise der Kapitalgesellschaft nicht zurückgefordert hätte (sog. Drittvergleich).

Mit Verfügung vom 15. April 2020 hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen klargestellt, dass auch Fremdwährungsverluste grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG fallen. Gewährt also beispielsweise eine Mutterkapitalgesellschaft ihrer Tochterkapitalgesellschaft ein auf ausländische Währung lautendes Darlehen und erleidet die Mutterkapitalgesellschaft aus einem ungünstigen Wechselkurs bei Rückzahlung einen Fremdwährungsverlust, ist dieser grundsätzlich nicht abziehbar nach § 8b Abs. 3 KStG. Auch potentiell gegenläufige Erträge aus einem Währungs-Sicherungsgeschäft können hierbei nicht saldierend einbezogen werden.

Ein Fremdwährungsverlust kann nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn wiederum das gesamte Darlehensverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Wenn isoliert nur das Währungskursrisiko fremdüblich abgesichert ist, während die Darlehenskonditionen selbst einem Fremdvergleich nicht standhalten, führt dies nicht zu einer partiellen Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG allein für die Währungskursverluste.

In der Praxis sollte im Falle von konzerninternen Fremdwährungsdarlehen auf eine fremdübliche Besicherung der Darlehensforderung geachtet werden, um einem Abzugsverbot für potentielle Währungsverluste unter Anwendung des Drittvergleichs entgehen zu können.

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