IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 9. August 2016 (Aktenzeichen C-332/14) grundlegend zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude geäußert.

Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.

Sofern die Zuordnung nach den jeweiligen Ausgangsumsätzen zu komplex ist, kann eine Aufteilung nach dem Umsatz- oder Flächenschlüssel erfolgen. Nach der unionsrechtlichen Vorgabe findet grundsätzlich der Umsatzschlüssel Anwendung, es sei denn ein anderer, wie beispielsweise der Flächenschlüssel, erweist sich als präziser.

Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht. Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG erfolgt die Zurechnung grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht steht also solange in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, sofern die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel präziser ist als mit dem Umsatzschlüssel. Wenn jedoch der Umsatzschlüssel präzisere Erbebnisse liefert, kann man sich auf die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung berufen.

Zurück