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Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für Job-Tickets erfolgt durch Lohnsteueranmeldung

In einem am 4. Februar 2016 für allgemein anwendbar erklärten Urteil vom 24. September 2015 (Aktenzeichen VI R 69/14) bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das Wahlrecht zur Pauschalierung der Lohnsteuer bereits bei der Lohnsteueranmeldung ausgeübt werden müsse. Ein nachträglicher Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Streitfall vereinbarte ein Arbeitgeber mit einer Verkehrsgesellschaft die Ausgabe von Job-Tickets, um allen Mitarbeitern den Erwerb ermäßigter Fahrkarten zu ermöglichen. Bei den Job-Tickets handelte es sich um nicht übertragbare, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte Jahreskarten der Verkehrsgesellschaft. Der Arbeitgeber entrichtete hierfür einen monatlichen Grundbetrag von
6,135 EUR je Arbeitnehmer und zahlte den Gesamtbetrag von 73,62 EUR je Arbeitnehmer im Voraus. Durch die Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter das Recht, eine ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Der Mitarbeiter musste hierfür einen ermäßigten monatlichen Eigenanteil an die Verkehrsgesellschaft zahlen.

Die Grundbeträge an die Verkehrsgesellschaft unterwarf der Arbeitgeber zunächst nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt beurteilte diesen Betrag als steuerbaren geldwerten Vorteil, der bei Aushändigung der Job-Tickets sofort und in vollem Umfang zugeflossen war, da es sich bei den von den einzelnen Mitarbeitern erworbenen Fahrberechtigungen ausnahmslos um Jahreskarten handelte. Die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge von 44 EUR war demnach überschritten.

Das Finanzamt vertrat – in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof – die Auffassung, dass der Sachbezug von 73,62 EUR je Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der Arbeitgeber stellte daraufhin einen Antrag auf nachträgliche Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 %, der jedoch von der Finanzverwaltung abgelehnt wurde. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Lohnsteuer hätte der Arbeitgeber bereits bei der Lohnsteueranmeldung ausüben müssen.

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