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Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Mit dem Jahressteuergesetz 2015 (ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014) hat der Gesetzgeber die bisher stark durch die Rechtsprechung geprägten Regelungen zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Die bisher geltende Freigrenze von EUR 110 je Veranstaltung wurde in diesem Zusammenhang in einen Freibetrag der gleichen Höhe umgewandelt.

Es folgt ein Überblick über die neue Rechtslage seit 1. Januar 2015:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Firmenjubiläumsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung oder einem Geschäftsbereich) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallen, gelten als Zuwendungen an den Arbeitnehmer.
  • Bis zu einem Freibetrag von EUR 110 je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer sind Zuwendungen dieser Art steuerfrei. Fallen darüber hinaus Kosten an, bleiben die EUR 110 – anders als bei der bisher geltenden Freigrenze – steuerfrei. Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
  • Der Freibetrag von EUR 110 gilt je Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, muss er die damit verbundenen Zuwendungen in voller Höhe als Arbeitslohn versteuern.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit diesen Arbeitslohn pauschal für seine Arbeitnehmer zu versteuern, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht.

Zu beachten ist jedoch, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Hinweis: Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag einschließlich der Freigrenze steuerpflichtig, sobald die Freigrenze überschritten wird. Bei Überschreitung des Freibetrags wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Betrag steuerpflichtig. Aufgrund der Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag muss also – anders als bisher – für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur der EUR 110 übersteigende Betrag versteuert werden.

Beispiel:

Im Rahmen eines Betriebsausflugs, zu dem alle Mitarbeiter eingeladen werden, entstehen folgende Kosten:

Skipass pro Person EUR 50
Verpflegung vor Ort pro Person EUR 45
Busfahrt (anteilig pro Person) EUR 20
Zuwendung je Arbeitnehmer EUR 115

Davon steuerpflichtig nach Regelung bis 2014: EUR 115

Davon steuerpflichtig nach Regelung ab 2015: EUR 5

Nach der bis 31. Dezember 2014 geltenden Regelung wären die EUR 115 voll steuerpflichtig, da die Freigrenze von EUR 110 überschritten wird.

Seit dem 1. Januar 2015 bleiben bei zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr je EUR 110 aufgrund des Freibetrags steuerfrei. Lediglich der den Freibetrag übersteigende Betrag von EUR 5 muss versteuert werden.

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