Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen eines Jubiläums-Wochenendes

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 9. November 2017 entschieden, dass Aufwendungen für eine gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH überwiegend als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger über ein Wochenende eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Neben der Vorstandssitzung des Vereins und der Mitgliederversammlung gab es noch eine Beachparty, eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen, einen Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel sowie eine Schifffahrt mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen. Die rund 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen. Die Kosten in Höhe von rund EUR 240.000,00 teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt behandelte Aufwendungen in Höhe von etwa EUR 140.000,00 als nicht abziehbare Geschenke bzw. Bewirtungsaufwendungen.

Dagegen findet laut dem Urteil des Finanzgerichts Münster das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen keine Anwendung. Die Gäste haben für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber kam dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Dies ergibt sich gem. Finanzgericht daraus, dass laut Aussagen von Zeugen bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach waren lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt ca. EUR 1.800,00) als nicht abziehbare Geschenke anzusehen. Die Bewirtungskosten sind i. H. v. 70 % beziehungsweise, soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen, in vollem Umfang abzugsfähig.

Insgesamt kommt es bei der Frage der Abziehbarkeit von Ausgaben für Veranstaltungen entscheidend darauf an, ob nach den Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Betriebsausgabenabzug eröffnet oder aufgrund einer nur unbedeutenden beruflichen Mitveranlassung der Abzug insgesamt ausgeschlossen ist. Liegen sowohl berufliche als auch private Veranlassungsbeiträge von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung vor, ist der beruflich veranlasste Teil zum Abzug zugelassen. Dieser ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.

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