IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Betriebsausgabenabzug für erst am 12. Januar des Folgejahres fällige Umsatzsteuervorauszahlung

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben ist das Abflussprinzip eingeschränkt. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die „kurze Zeit“ nach dem Jahreswechsel abfließen, sind danach in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist grundsätzlich ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen.

Das Sächsische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen 2 K 1277/16): Eine Unternehmerin reichte ihre Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 am 6. Januar 2015 (fristgerecht, es war eine Dauerfristverlängerung gewährt) beim Finanzamt ein. Am 9. Januar 2015 überwies sie den fälligen Betrag an die Finanzkasse. An sich hätte sie erst am 12. Januar 2015 zahlen müssen, da der 10. Januar 2015 ein Samstag war und sich deshalb die Fälligkeitsfrist auf den nächsten Werktag verschob.

Bei ihrer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bezog sich die Unternehmerin auf die für wiederkehrende Ausgaben bestehende Sonderregelung und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 als Betriebsausgabe 2014 an. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung müsse sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit innerhalb der Zehn-Tage-Zeitspanne liegen.

Das Finanzgericht hingegen gab der Unternehmerin Recht und ließ den Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung 2014 zu.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun abschließend mit diesem Fall befassen.

Zurück