BFH erleichtert steuerliche Anerkennung von Angehörigendarlehen

Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglich günstig sind. So sind Darlehen unter nahen Angehörigen eine beliebte Gestaltung. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen solche Angehörigen-Darlehensverträge fremdüblich sein. Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes hat sich jüngst der BFH geäußert.

Darlehensverträge unter nahen Angehörigen sind eine beliebte Gestaltung. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem Fremdüblichen entsprechen. Kriterien für die Fremdüblichkeit sind insbesondere Vereinbarungen über Höhe, Laufzeit, Zinsen, Tilgung und Sicherheiten (z. B. Hypothek, Grundschuld, Bürgschaft). Diese müssen dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre. Schriftform für den Darlehensvertrag ist zu empfehlen, auch aus Nachweisgründen gegenüber dem Finanzamt.

Die Vereinbarung von Zinsen unterhalb des fremdüblichen Marktzinses führt dabei zu einer Schenkung. Gegenstand der Schenkung ist die teilweise unentgeltliche Kapitalüberlassung, denn der Darlehensnehmer erfährt in Höhe der Differenz zwischen vereinbarten Zins zum marktüblichen Zins eine Vermögensmehrung bzw. einen Nutzungsvorteil. Gegenstand der Schenkung ist daher der über die Darlehenslaufzeit kapitalisierte Nutzungsvorteil.

Bei der Bewertung von Kapitalforderungen normiert das Bewertungsgesetz einen einheitlichen und pauschalen Zinssatz von 5,5 % als Kapitalisierungsmaßstab. Diesen Referenzwert legt die Finanzverwaltung auch bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Darlehensvereinbarung zugrunde, sofern keine konkreten Vergleichsangebote von Kreditinstituten vorgelegt werden können. Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 20/22 = BFH/NV 2025, 89) entgegengetreten und bringt nun eine Vereinfachung für die Gestaltungsberatung. Anders als nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es nicht notwendig ein konkretes Vergleichsangebot einer Bank vorzulegen, sondern der Marktzins kann auch aus der entsprechenden MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank abgeleitet werden.

Beträgt der vereinbarte Zins im Angehörigen-Darlehensvertrag z. B. 1 % und der Marktzins gem. Zinsstatistik z. B. 3 %, dann beträgt der Nutzungsvorteil 2 %. Bezogen auf ein Darlehen von TEUR 500 mit unbestimmter Laufzeit (§ 13 BewG) ergibt sich hieraus gem. der Auffassung des BFH eine Schenkung von (TEUR 500 x 2 % = TEUR 10 jährlich x Faktor 9,3 =) TEUR 93. Das Finanzamt würde dagegen ohne konkrete Vergleichsangebote (TEUR 500 x 4,5 % = TEUR 23 jährlich x Faktor 9,3 =) TEUR 209 besteuern wollen.

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