Bei Schenkungen unter Nießbrauch wird die Substanz auf die nächste Generation übertragen, während die Erträge weiterhin beim Schenker verbleiben. Typisch sind Nießbrauchsgestaltungen zur Sicherung der Nachfolge bei der Übertragung von Immobilien, aber auch andere Wirtschaftsgüter – wie z. B. Beteiligungen oder Wertpapiere – können auf diese Weise steuerschonend übertragen werden. Strittig war, ob auch aktive Gewerbebetriebe unter Nießbrauch übertragen werden können.
Im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 29. Januar 2025 – X R 35/19) übertrug die Mutter ihr aktives Einzelunternehmen zum 31. Dezember 1995 unter Nießbrauch auf ihren Sohn, wobei die Mutter den Betrieb – nunmehr als Nießbraucherin – unverändert fortführte. Unentgeltlichkeit war gegeben, da die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Sohns darstellt. Für den gewünschten steuerneutralen Betriebsübergang auf den Sohn (§ 6 Abs. 3 EStG) hätte die Mutter aber neben der Eigentumsübertragung gleichzeitig ihre Tätigkeit im Einzelunternehmen einstellen müssen (tätigkeitsbezogene Betrachtung des Betriebsbegriffs). Da diese in der Konstellation eines vorbehaltenen Nießbrauchs zwangsläufig nicht gegeben ist, erkannte der BFH daher eine Betriebsaufgabe der Mutter und die stillen Reserven waren von ihr aufzudecken und zu versteuern.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 das oben genannte BFH-Urteil veröffentlicht und um verschiedene allgemeine Hinweise zum Nießbrauch ergänzt, verkürzt und zusammengefasst wie folgt:
Ein ertragsteuerneutraler Betriebsübergang unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers ist möglich bei der
- Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils, wenn der neue Gesellschafter steuerlicher Mitunternehmer wird
- Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (insoweit stellt sich das BMF gegen das BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 zur sog. doppelten Mitunternehmerstellung)
- Unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
- Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (branchenspezifische Ausnahme, d.h. steuerneutraler Betriebsübergang trotz Nießbrauch und Fortführung der Tätigkeit des Schenkers im verschenkten Betrieb)