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Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich

Die Einführung von Arbeitszeitkonten ermöglicht flexible Arbeitszeitgestaltung und ist daher ein gern genutztes Instrument um Arbeitnehmern einen attraktiven Arbeitsplatz bieten zu können. Sammeln sich bei einem solchen Konzept im Laufe des Jahres Überstunden an, wird hierfür üblicherweise eine Rückstellung gebildet, welche sich beim Arbeitgeber gewinnmindernd und in der Regel auch steuermindernd auswirkt.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen I R 26/15) lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall verzichtete der alleinige Gesellschafter‑Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH vermögens‑ und einkommensmindernde Rückstellungen.

Der Bundesfinanzhof sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sogenannten Allzuständigkeit des GmbH‑Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, nicht, sie entspräche – zeitversetzt – der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden. Dies gilt auch für die im Urteilsfall gewählte Form eines entgeltumwandlungsbasierten Arbeitszeitkontos, da hier letztlich durch den laufenden Gehaltsverzicht Freizeit - in Form der Freistellungphase - bzw. sogar der teilweise Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erkauft wird. Zudem würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit‑ oder Zeitwertkonto vereinbaren.

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