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BMF zur Vereinbarung variabler Ausgleichszahlungen im Rahmen von Organschaftsverhältnissen

Im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verpflichtet sich die Organgesellschaft mit Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV) zur Abführung ihres gesamten Gewinns an den Organträger. Sind neben dem Organträger an der Organgesellschaft auch außenstehende weitere Gesellschafter beteiligt, so steht diesen nach § 304 AktG ein Anspruch auf eine sog. Ausgleichszahlung zu. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung regelt § 304 AktG grundsätzlich zwei verschiedene Varianten. So kann die Ausgleichzahlung entweder in Form eines festen Ausgleiches, der sich an der aktuellen und künftigen Ertragslage der Gesellschaft ausrichtet, festgelegt werden oder in Form eines variablen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG bemessen werden.

Mit Jahressteuergesetz 2018 wurde in Reaktion auf eine der Verwaltungsauffassung gegenläufige BFH-Rechtsprechung ein neuer § 14 Abs. 2 KStG ins Gesetz eingefügt. Mit Schreiben vom 04. März 2020 hat nun das BMF zur Vereinbarung von Ausgleichzahlungen nach der Neuregelung des § 14 Abs. 2 KStG Stellung bezogen.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt der ganze Gewinn auch dann als abgeführt, wenn „über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.“ Dies ist jedoch für die Anerkennung der Organschaft nur dann unschädlich, wenn die Ausgleichszahlungen den entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne EAV hätte geleistet werden können (Höchstbetrag). Für die Ermittlung des fiktiven Gewinnanteils des außenstehenden Gesellschafters ist als Bezugsgröße stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die einzelnen Komponenten der Höchstbetragsberechnung werden im BMF-Schreiben weiter konkretisiert.

Als weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft im Falle einer variablen Ausgleichzahlung ist, dass der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG hinausgehende Betrag nach „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich“ zu begründen ist (sog. Kaufmannstest). Mit dem sog. Kaufmannstest soll verhindert werden, dass Ausgleichszahlungen in beliebiger Höhe ausgezahlt werden. Sofern jedoch Organträger und Minderheitsgesellschafter nicht in einem Näheverhältnis zueinanderstehen, wird es in der Regel aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes sachliche Gründe für die Vereinbarung der zusätzlichen Ausgleichszahlung geben, sodass der Kaufmannstest regelmäßig einer steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht.

Unter den Vorgaben des § 14 Abs. 2 KStG sind damit grundsätzlich variable Ausgleichzahlungen mit dem Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vereinbar. Die Regelungen in den derzeit abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen sollten jedoch im Hinblick auf ihre Konformität mit der von der Finanzverwaltung hierzu vertretenen Auffassung nach dem BMF-Schreiben vom 04. März 2020 überprüft werden. Für bereits in der Vergangenheit vor dem 01. August 2018 anerkannte Organschaftsverhältnisse sind die bisher anzuwendenden Grundsätze noch letztmalig im VZ 2021 anzuwenden, gem. § 34 Abs. 6d Satz 2 KStG.

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