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Buchwertübertragung ohne negative Ergänzungsbilanz: Keine Sperrfrist bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG

Grundsätzlich gilt, dass sofern ein nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven zum Buchwert übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen ist, sofern nicht die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG).

In diesem Zusammenhang lag dem Bundesfinanzhof folgender Sachverhalt vor:

K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Behaltefrist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG von drei Jahren. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 31/12) nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Ein-Personen-GmbH & Co. KG aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen ohne dass eine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert.

Hinter der Entscheidung des IV. Senats beim Bundesfinanzhof steht die Erkenntnis, dass die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven dem Kommanditisten einer sogenannten Einmann-GmbH & Co. KG bei bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsgutes durch die KG unveränderten Beteiligungsverhältnissen auch dann weiterhin zugeordnet werden können, wenn für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist.

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