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Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein

Grundsätzlich gilt, ein Kommanditist darf den ihm zugerechneten Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich weiter erhöht. Eine Kommanditgesellschaft gewährte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, welche wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte diese Forderungen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen als Entnahmen der Gesellschafter, wodurch die steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten negativ wurden, und die Gesellschafter deshalb ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen konnten.

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (Aktenzeichen IV R 15/11) zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst seien, und das Kapitalkonto der Kommanditisten nicht negativ belasten würden. Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut dem steuerlich relevanten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, ist nicht allein die handelsrechtliche Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen maßgeblich. Vielmehr kommt nur solchen Wirtschaftsgütern steuerlich die Eigenschaft des Betriebsvermögens zu, die von der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung zu dienen. Ein Darlehen gehört bspw. nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn die Ausreichung nicht oder nur unwesentlich betrieblich veranlasst ist. Selbst ein unverzinsliches und nicht verkehrsüblich gesichertes Darlehen kann betrieblich veranlasst sein, sofern es dem Betrieb anderweitige Vorteile bringt, welche den Nachteil der Ertragslosigkeit ausgleichen und den Verzicht auf ausreichende Sicherheiten als betrieblich veranlasst erscheinen lassen.

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