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Das häusliche Arbeitszimmer – Berücksichtigung weiterer Mietaufwendungen und Nutzung des individuellen Höchstbetrages

Steuerpflichtige, die von zuhause aus ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgehen und denen für ihre Beschäftigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (bspw. Mietaufwendungen oder bei Eigentum Gebäudeabschreibung, Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Betriebskosten etc.) steuerwirksam abziehen. Der Abzug ist uneingeschränkt möglich, falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist nach einschlägiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (Kernbereich). Andernfalls können die Aufwendungen maximal nur bis zu
EUR 1.250,00 p. a. (Höchstbetrag) abgezogen werden.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen VI R 53/12) entschieden, dass der vorgenannte Höchstbetrag von EUR 1.250,00 pro Jahr und vor allem pro Person gilt. Falls ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen gemeinsam genutzt wird, kann jeder die getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass im Arbeitszimmer jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag ist somit nicht objekt- sondern personenbezogen anzuwenden. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzurechnen.

Darüber hinaus hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 18. August 2016 (Aktenzeichen
15 K 2752/14) entschieden, dass Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereiches unbeschränkt als Betriebsausgaben – ggfs. neben den o. g. Höchstbetrag für das eigentliche Arbeitszimmer – abgezogen werden können. Explizit ging es im vorliegenden Fall um einen selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet hat. Die Aufwendungen für diese Nebenräume können laut dem vorgenannten Urteil ebenfalls abgezogen werden. Falls der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsieht, kann die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Aufwendungen geschätzt werden.

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