Der Countdown läuft – BMF veröffentlicht Schreiben am 15. Oktober 2024 zur E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 müssen künftig Rechnungen für Lieferungen und Leistungen zwischen inländischen Unternehmern als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Damit kommt wieder neuer Schwung in die digitale Transformation. Bis 2027 sind noch verschiedene Übergangsregelungen vorgesehen, die ggf. zur Anwendung kommen können. In jedem Fall muss ab dem 1. Januar 2025 der Empfang von E-Rechnungen für Geschäftsvorfälle zwischen inländischen Unternehmern (B2B) gewährleistet werden.

Viele sind bereits – auch mit unserer Unterstützung – an der Umsetzung der E-Rechnung. Im Zuge der Implementierung hat sich schon die ein oder andere Frage hinsichtlich des Anwendungsbereichs oder technischer Spezifikationen ergeben.

Das BMF geht in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 auf diverse Fragestellungen ein.  

 

Wer ist von der Neuregelung betroffen?

Alle inländischen unternehmerisch tätigen juristischen Personen sind verpflichtet die Neuregelungen zum 1. Januar 2025 anzuwenden.

Dies trifft zu, wenn:

  • der Ort des Unternehmenssitzes oder, für den Fall, dass kein Sitz vorhanden ist, der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts,
  • der Ort der Geschäftsleitung oder
  • der Ort einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (festen Niederlassung), die an der Erbringung des jeweiligen Umsatzes beteiligt ist

im Inland gelegen ist. Hiervon betroffen sind ebenso Kleinunternehmer sowie Land- und Forstwirte. Unternehmen mit Sitz im Ausland sind von der Pflicht zur E-Rechnungsstellung grundsätzlich ausgenommen. Ebenso Unternehmen, die im Inland lediglich für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind (dazu sollten auch ausländische Vermietungsgesellschaften zählen, auch wenn diese für Zwecke des § 13b UStG als im Inland ansässig gelten).

 

In den Anwendungsbereich fallen auch

  • Gutschriften im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
  • Verträge (soweit diese z.B. bei Mietverhältnissen als Rechnung dienen sollen, ist für den ersten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses eine E-Rechnung auszustellen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend.)
  • steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 1-7 UStG (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhren, soweit diese zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern erbracht werden).

Ausgenommen sind:

  • Rechnungen über steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, wie z.B. Vermietungsumsätze, Versicherungsumsätze, Bildungsleistungen etc. 
  • Rechnung über Beträge bis 250 Euro  sowie
  • Fahrausweise

 

Wie sind E-Rechnungen definiert?

Die Neufassung gibt vor, dass Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen werden. Eine herkömmliche PDF-Datei ist damit nicht mehr ausreichend. Neben rein strukturierten Datensätzen sind zusätzlich auch hybride Formate (z. B. ZUGFeRD) zulässig. Das zugrundeliegende Format muss grundsätzlich dem europäischen Standard CEN 16931 entsprechen. Rechnungen, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entsprechen, werden als sonstige Rechnung eingestuft.

Davon abweichend können andere Datenformate vereinbart werden, soweit eine Interoperabilität mit der Norm hergestellt werden kann. Eine Rechnungsstellung im EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) ist ab 2028 weiterhin zulässig, da diese die Voraussetzung der Interoperabilität mit der CEN-Norm erfüllt.

 

Übergangsfristen und die Frage des Vorsteuerabzugs

Wichtiger Hinweis: Kann eine E-Rechnung zum 1. Januar 2025 nicht empfangen und verarbeitet werden, ist der Vorsteuerabzug gefährdet!

 

Fazit

Die Umstellung auf die E-Rechnung bietet Unternehmen die Chance bestehende Prozesse innerhalb der Finanzbuchhaltung zu optimieren. In einer zunehmend digitalen Geschäftswelt wird die E-Rechnung zum neuen Standard. Unternehmen, die frühzeitig auf digitale Prozesse umstellen, sichern sich einen Wettbewerbsvorteil und vermeiden zudem steuerliche Risiken.

Unsere Empfehlung

Sofern Sie sich mit den Neuerungen der E-Rechnung noch nicht befasst haben, empfehlen wir Ihnen die gesetzlichen Anforderungen zeitnah umzusetzen. Der Empfang und die Verarbeitung müssen ab 2025 gewährleistet sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung und Implementierung einer geeigneten Lösung!

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