Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer u. a. Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Unterhaltskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Des Weiteren können auch Übernachtungskosten, wie bspw. Mietaufwendungen, Nebenkosten oder auch Zweitwohnungsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat zum Abzug gebracht werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt per Gesetzesdefinition nur dann vor, wenn der Wohnort, an dem der Arbeitnehmer einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält und sein Beschäftigungsort (= Ort der ersten Tätigkeitsstätte) auseinanderfallen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer parallel zu seinem Haupthausstand einen weiteren an seinem Beschäftigungsort unterhält.

Für die Annahme der doppelten Haushaltsführung muss sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers - d. h. seine engere familiäre Bindung, Art und Intensität der sozialen Kontakte oder auch Schwerpunkt seiner privaten Aktivitäten und Unternehmungen - am Ort seines Haupthausstandes befinden.

Bei verheirateten Arbeitnehmern wird der Familienwohnsitz regelmäßig als Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz angesehen. Bei ledigen, alleinstehenden Arbeitnehmern kann dagegen hierzu keine pauschale Aussage getroffen werden. Insbesondere wird im Laufe der Zeit die Vermutung gestärkt, dass der Lebensmittelpunkt sich an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlegt. Laut dem Urteil des Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt vom 8. September 2016 (Aktenzeichen 6 K 11/13) ist bei der Klärung der Frage des Lebensmittelpunktes bei ledigen Arbeitnehmern auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das FG hat - analog zu der vorausgegangenen Rechtsprechung - darauf hingewiesen, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der auswärtigen Unterkunft grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden und die Heimatwohnung folglich dann lediglich nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Sobald sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, ist die doppelte Haushaltsführung nicht (mehr) gegeben.

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