IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Ein Grundstück ist grunderwerbsteuerlich einer Gesellschaft erst zuzurechnen, wenn es zuvor Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs war

Ein Grundstück ist grunderwerbsteuerlich einer Gesellschaft erst zuzurechnen, wenn es zuvor Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs war An einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft waren zwei Gesellschafter jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Gesellschaft erwarb Grundstücke mit aufschiebenden Bedingungen, welche insbesondere die Bebaubarkeit der Grundstücke betrafen. Kurz darauf erwarb ein Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des Anderen. Zu diesem Zeitpunkt waren die aufschiebenden Bedingungen der Grundstückskäufe noch nicht erfüllt. Im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte das zuständige Finanzamt die Grunderwerbssteuer inklusive der bedingt erworbenen Grundstücke. Dagegen reichte einer der Gesellschafter Klage ein.

Werden durch die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt, löst dies grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus, wenn zum Vermögen der Gesellschaft inländische Grundstücke „gehören“. Dies gilt jedoch nicht für Grundstücke, die mit einer aufschiebenden, aber noch nicht eingetretenen, Bedingung im Kaufvertrag erworben worden sind. Bis zum Eintritt der Bedingung steht dem Käufer kein durchsetzbarer Anspruch auf die Übereignung des Grundstückes zu. Deshalb kann ein solches Grundstück erst dann dem Betriebsvermögen einer Gesellschaft zugerechnet werden, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Vorher ist das Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne nicht Teil des Vermögens der Gesellschaft und daher bei der Ermittlung der auf die Anteilsvereinigung entfallenden Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Es ist hierbei unerheblich, ob der Gesellschaft das Grundstück zivilrechtlich oder wirtschaftlich bereits zuzurechnen ist. Damit schloss sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen II-R-26/12) nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an.

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