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Entnahmebesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsgutes von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte

Werden Wirtschaftsgüter von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens in eine seiner ausländischen EU-Betriebsstätten überführt, so ist gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der überführten Vermögensgegenstände der Besteuerung zu unterwerfen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber eine Billigkeitsregelung eingeführt, welche das Erfordernis der sofortigen Versteuerung des durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstandenen Gewinns aufhebt bzw. eine schrittweise Versteuerung des Gewinns auf Antrag zulässt. Das Gesetz sieht demnach die Möglichkeit der Bildung eines außerbilanziellen Ausgleichspostens vor, welcher in fünf gleichen Jahresraten gewinnerhöhend aufzulösen ist.

In seinem Urteil vom 19. November 2015 (Aktenzeichen 8 K 3664/11F) hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgenannte Regelung bereits auf die Veranlagungszeiträume vor 2006 angewendet werden kann. Laut dem einschlägigen Urteil bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anwendung der Regelung auf die Veranlagungszeiträume vor 2006, im vorliegenden Fall explizit auf das Jahr 2005, zuzulassen. Der Bundesfinanzhof muss über diese Frage abschließend entscheiden.

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