IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung nicht steuerbar

Im Rahmen des BFH-Urteils vom 2. Juli 2018 war streitig, ob die Entschädigungszahlung eines Grundstückseigentümers für die Überspannung des Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung der Einkommensteuer unterliegt. Um einer teilweise Enteignung zuvor zu kommen, bewilligte der Grundstückseigentümer die Eintragung einer immerwährenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten des Netzbetreibers gegen Zahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von EUR 17.904. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass es sich bei dieser Zahlung um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Nach Ansicht des FG liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG vor.

Der BFH hat die Entschädigungszahlung dagegen als nicht steuerbar angesehen. Für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung des Grundstücks Voraussetzung. Dies kann zwar auch durch die Einräumung einer Dienstbarkeit gegen Entgelt erfolgen. Vorliegend fehlt es aber an der zeitlichen Begrenzung der eingetragenen Dienstbarkeit. Diese ist weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt. Der Grundstückseigentümer ist durch die Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit endgültig in seinen Eigentümerbefugnissen beschränkt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die Entschädigung einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar und eben nicht für eine lediglich zeitlich begrenzte Einschränkung. Damit liegen auch keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vor, da Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge – wie vorliegend – davon nicht erfasst werden.

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