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Ermittlung eines Veräußerungsverlusts bei unentgeltlich erworbenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft können unter Umständen unter die Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ fallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Hat der Veräußerer die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, reicht es für die Steuerpflicht, wenn der Rechtsvorgänger zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Damit entsteht die Steuerpflicht für den Veräußerer selbst dann, wenn er am Kapital der Gesellschaft mit weniger als 1 % beteiligt ist.

Veräußerungsgewinn oder -verlust ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Ein Veräußerungsverlust kann bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile nur geltend gemacht werden, wenn auch der Rechtsvorgänger den Verlust hätte geltend machen können.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. November 2015 (Aktenzeichen 2 K 258/14) den Verlust eines Steuerpflichtigen als berücksichtigungsfähig angesehen, der sich aus dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt ergab:

Der Veräußerer K hatte von D unentgeltlich 0,8 % der Anteile an einer GmbH erworben. D hielt bis dahin 100 % der Anteile. Kurz nach dem Erwerb veräußerte K die gerade erworbenen Anteile zum Zeitwert an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Aus der Differenz zwischen den früheren Anschaffungskosten des D und dem Veräußerungspreis des K ergab sich ein erheblicher Veräußerungsverlust.

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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