Ertrag aus Währungskursicherungsgeschäfte als Bestandteil des steuerfreien Veräußerungsgewinns
Mit Urteil vom 10. April 2019, Az.: I R 20/16 hat der BFH entschieden, dass Erträge aus Devisentermingeschäften bei der Berechnung des nach § 8 b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Gewinns aus dem Verkauf der Anteile miteinzubeziehen sind.
Im Urteilsfall erwarb eine AG auf US-Dollar-Basis Anteile an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigte die AG die gekauften Anteile wieder weiter zu veräußern. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile schloss die AG für Zwecke der Währungssicherung mehrere Devisentermingeschäfte ab. Bei Verkauf der Anteile realisierte die AG Währungsgewinne aus den Devisentermingeschäften und behandelte den Gesamtgewinn aus Anteilsverkauf und Devisengeschäft als steuerfrei nach § 8 b Abs. 2 KStG. Das Finanzamt beanstandete die Einbeziehung des Währungsgewinns in den steuerfreien Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG, mit der Begründung, dass es sich um zwei unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt und nur die Anteilsveräußerung unter die Steuerbefreiung fällt.
In seiner Entscheidung stellte der BFH zunächst klar, dass in den Streitjahren nicht schon aus der Bildung einer Bewertungseinheit aus Grund- und Sicherungsgeschäft die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften gefolgert werden könne. Die maßgebliche Regelung des § 5 Abs. 1 a EStG n.F. wurde erst nach den Streitjahren eingeführt und könne damit keine Bedeutung für die außerbilanzielle Gewinnkorrektur nach § 8 b Abs. 2 KStG haben.
Der BFH entschied, dass die Berücksichtigung der Erträge aus Währungskurssicherungsgeschäften bei dem steuerfreien Veräußerungsergebnis geboten sei, da diese durch die Anteilverkäufe verursacht worden seien, d.h. das „auslösende Moment“ für die Entstehung des Veräußerungsgewinn gewesen seien. So führt der BFH aus, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen sind. Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den steuerfreien Veräußerungsgewinn bzw. die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
Damit stellt der BFH die Gewinne den Verlusten aus Währungskurssicherungsgeschäften in der steuerlichen Behandlung gleich. So sind Verluste aus Devisentermingeschäften als Veräußerungskosten zu berücksichtigen und mindern damit einen steuerfreien Veräußerungsgewinn. Spiegelbildlich sind somit auch die Gewinne aus Devisentermingeschäften in die Steuerfreistellung des § 8 b Abs. 2 KStG miteinzubeziehen.
Ob Gewinne aus Devisentermingeschäften in den steuerfreien Veräußerungsgewinn miteinzubeziehen sind, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu beurteilen. Der BFH sieht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nur als gegeben an, wenn der Zweck der Devisentermingeschäfte ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet war ("Micro Hedges"). Zu Erträge und Aufwendungen aus unspezifischen globalen Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") musste der BFH nicht Stellung nehmen.
Ob nach Einführung des § 5 Abs. 1 a EStG (eingeführt durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28. April 2006) die Bildung einer Bewertungseinheit für die Annahme des geforderten Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft zwingend ist, lies der BFH ebenfalls offen. Der tatsächlichen Bildung einer Bewertungseinheit kommt jedoch künftig eine starke Indizwirkung zu hinsichtlich des Vorliegens des vom BFH geforderten Veranlassungszusammenhangs.
Für die Einbeziehung von Gewinnen aus Währungskurssicherungsgeschäften in die Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 2 KStG sollte in Zukunft auf eine klare Dokumentation geachtet werden, die die Zuordnung des einzelnen Währungssicherungsgeschäfts zum Grundgeschäft eindeutig belegt.