Symbolbild Kunststoffverpackungen

EWKFondsG: Externe Prüfung für Einwegkunststoff-Hersteller ab 2025 – Was jetzt zu tun ist

Neuerungen bei Verpackungen - EWKFondsG mit Pflicht zur externen Prüfung (ab GJ 2025) & VerpackG.

1. Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Sind Sie betroffen und setzen Sie die Pflicht zur externen Prüfung (ab GJ 2025) um?

 

Hintergrund

Einerseits sind Kunststoffe essenziell in unserem Alltag und erfüllen aufgrund ihrer Eigenschaften, in einer Vielzahl von Branchen diverse Funktionen.

Andererseits steigt die weltweite Produktion stetig an, trägt zu Treibhausgas-Emissionen bei, und Plastikverschmutzung & Kunststoffbelastung sind eine wachsende Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen (vgl. bspw. The Lancet Countdown on health and plastics, 2025).

Als planetare Herausforderung, welche Gemeingüter wie Ozeane, Atmosphäre und Biodiversität betrifft („Global Commons Issue“) sind die regulatorische Adressierung und Umsetzung von Maßnahmen nachvollziehbar.

Regulatorischer Rahmen

Auf EU-Ebene wurde 2019 die Richtlinie gegen Einwegkunststoffe (EU 2019/904) verabschiedet, welche sich mit den zehn meist gefundenen Einwegkunststoffartikeln an Europas Stränden befasst, und Volumen und die Auswirkungen dieser reduzieren soll.

Die nationale Umsetzung erfolgt durch das EWKFondsG.

Hierin wird die Produktverantwortung der „Hersteller“ von Einwegkunststoffprodukten geregelt.

„Hersteller“ (Definition folgend) solcher Produkte müssen sich seit 2024 beim Umweltbundesamt registrieren.

Ab 2025 (Geschäftsjahr 2025) muss eine verpflichtende externe Prüfung (abzuschließen bis Mai 2026) erfolgen.

Ca. 56.000 (vgl. UBA, 2024) betroffene „Hersteller“ (erstmalige Bereitstellung / Verkauf) zahlen, abhängig von Produktart und Masse, in den Einwegkunststofffond ein.

Rund 6.400 (vgl. UBA, 2024) Anspruchsberechtigte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) registrieren sich auf der zentralen Plattform DIVID (des UBA) und können dann Ausschüttungen für erstattungsfähige Leistungen (u.a. Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen) erwarten.

Aktuell sind erst ca. 13% der betroffenen Hersteller registriert (eigene Berechnung; Zähler: Anzahl aus DIVID Herstellerregister November 2025; Nenner: betroffener Hersteller laut UBA, 2024).

Sind Sie betroffener „Hersteller“?
  • In Deutschland niedergelassener, gewerbsmäßiger Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur, und erstmals Einwegkunststoffprodukte auf dem Markt bereitstellt; oder
  • Ausländisch Niedergelassener und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft?
Was sind Einwegkunststoffprodukte?
  • Lebensmittelbehälter (für Lebensmittel bestimmt für
    • unmittelbaren Verzehr - vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrtwerden; und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
    • Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt)
  • Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt (bspw. Wrappers) für:
    • Unmittelbaren Verzehr,
    • keiner weiteren Zubereitung bedarf.

Diese beiden sind voraussichtlich die meistbetroffenen Produkte.

  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen <= 3 Litern
    • wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen
    • einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
    • Keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff.
  • Getränkebecher (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel)
  • Kunststofftragetaschen (d.h. Wandstärke <= 50 Mikrometern)
    • die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.
  • Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege)
  • Luftballons
    • ausgenommen für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
  • Tabakprodukte (mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten)
  • Zukünftig: Feuerwerkskörper
Weitere Details:
  • Definition Kunststoff: Ganz oder teilweise aus Kunststoff (auch beschichtete/in chemischer Struktur verändert)
  • Kein Sitz in Deutschland: Bevollmächtigten erforderlich
  • Jährliche Meldung (bis 15. Mai des Folgejahres)
  • Externe Prüfung notwendig sofern jährliche Meldung ≥ 100 kg (Masse)
  • Abgabesätze pro relevantem Produkt (in Euro pro kg)
Wie wir mit Ihnen eine pragmatische Prüfung gestalten:
  1. Sichtung Ihrer Registrierung auf der DIVID-Plattform (ggf. Bevollmächtigten bestellt?)
  2. Nachvollziehung Ihrer Vorjahresbeschäftigung als Ausgangsbasis für die prüfungspflichtige Meldung (ab GJ 2025)
  3. Einsicht in Ihren Feststellungsbescheid des Vorjahres / ggf. Abstimmung zu potenziellem Einspruch
  4. Vergleich Ihrer Beschäftigung mit veröffentlichten Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes (UBA) (bspw.Übersicht Allgemeinverfügungen EWK-Produkte, Empfehlungen)
  5. Nachvollziehung Ihrer, nach jeweiliger Art und Masse (in kg), aufgeschlüsselten Jahresmeldung (und der prozessualen Ermittlung / Stichprobenuntersuchung)

Dies erlaubt uns gemeinsam, auch vor dem Hintergrund der noch offenen Leitlinien, eine klare externe Prüfung mit Augenmaß umzusetzen.

 

2. Schlaglicht Verpackungsgesetz (VerpackG) und geprüfte Vollständigkeitserklärung

 

Haben Sie bei Verpackungen die folgende Massen überschreiten?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (pro Kalenderjahr) mit den Materialarten:

  • Glas >= 80.000 Kilogramm;
  • Papier, Pappe und Karton >= 50.000 Kilogramm;
  • Eisenmetallen, Aluminium, Getränkekartonverpackungen oder sonstigen Verbundverpackungen jeweils >= 30.000 Kilogramm?

Wenn ja, sind Sie vom Verpackungsgesetz betroffen und müssen eine geprüfte jährliche Vollständigkeitserklärung erstellen.

Wir übernehmen für Sie gerne die Prüfung dieser Erklärung.


Mehr zur Prüfung nach VerpackG & EWKFondsG erfahren

 

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