IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Anwendung der 1 %-Regelung bei ausschließlich privater Nutzung

Wird der Ehefrau eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch dessen Kapitalgesellschaft ein betrieblicher PKW zur 100 %-igen privaten Nutzung überlassen, stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung kennzeichnet sich durch:
  • Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und
  • nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes war strittig, mit welchem Wert die private Nutzung des PKW anzusetzen ist. Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 7. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 V 1407/14), dass die verdeckte Gewinnausschüttung in einem solchen Fall nicht nach der 1 %-Methode, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen mit dem üblichen Preis zu bewerten sei. Demzufolge liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der tatsächlich bei der Kapitalgesellschaft entstandenen Pkw-Kosten vor.

Eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

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