FG Düsseldorf zur Verlustverwertung in Organschaftsverhältnissen
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09. Dezember 2024 (Az. 6 K 1772/20 K,G,F) entschieden, dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb im Rahmen einer Organschaft nicht automatisch sämtliche Verluste des Jahres verloren gehen. Eine zeitanteilige, vertikale Verlustverwertung innerhalb der Organschaft bis zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs sei zulässig.
Der Fall im Überblick
Die Klägerin war Teil einer mehrstufigen Organschaftsstruktur, bei der einige Gesellschaften sowohl als Organträger als auch Organgesellschaften auftraten. Im laufenden Jahr wurde über 50 % der Anteile an der Klägerin übertragen, was grundsätzlich einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG darstellt und einem vollständigen Verlustuntergang nach sich zieht.
Das Finanzamt verneinte daraufhin die Verlustverrechnung sämtlicher im Jahr entstandener Verluste innerhalb der Organschaft unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2017 (IV C 2 - S 2745-a/09/10002: 004 BStBl 2017 I S. 1645; Rz. 37). Die Klägerin machte dagegen geltend, dass zumindest die bis zum Beteiligungserwerb realisierten Verluste vertikal mit Gewinnen innerhalb der Organschaft verrechnet werden können.
Entscheidung des FG Düsseldorf
- Zeitlich begrenzte Verlustverwertung: Verluste, die bis zum Beteiligungserwerb innerhalb der Organschaft entstanden sind, bleiben verwertbar.
- Vertikale Verlustverrechnung zulässig: Das Gericht bekräftigte, dass eine unterjährige vertikale Verlustverrechnung im Organkreis – also zwischen Organträger und Organgesellschaft – bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs möglich ist.
- § 8d KStG nicht anwendbar: Der vorsorglich gestellte Antrag nach § 8d KStG wurde abgelehnt. Aufgrund der gleichzeitigen Funktion als Organträgerin und Organgesellschaft sei keine wirtschaftlich einheitliche Fortführung gegeben.
Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/25 anhängig.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung bietet grundsätzlich eine wichtige Korrektur der restriktiven Verwaltungspraxis bei Anteilsübertragungen von Organschaftstrukturen. Insbesondere die Zulässigkeit einer unterjährigen vertikalen Verlustverrechnung innerhalb der Organschaft stellt einen praxisrelevanten Aspekt dar, der Konzernstrukturen steuerlich entlasten kann. Die Entscheidung des BFH bleibt jedoch abzuwarten.
Steuerpflichtige sollten bei unterjährigen Beteiligungserwerben eine saubere zeitliche Abgrenzung der Verluste und deren Herkunft im Organkreis dokumentieren.
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